Ablaufleistung
(Lebensversicherung)
-Alle Angaben ohne Gewähr-
Bei der Ablaufleistung handelt es sich
um den Betrag, den der Versicherungssparer bei einer Kapital-Lebensversicherung
am Ende der Vertragslaufzeit ausbezahlt erhält. Die Summe der Ablaufleistung
setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme zzgl. Der Überschussbeteiligung.
Die Überschüsse ergeben sich aus den mit der Anlage des Sondervermögens bis
dahin erwirtschafteten Zinsen, den etwaigen Überschüssen aus kalkuliertem und
tatsächlichem Risiko sowie etwaigen Kostenunterschreitungen. Wird ein
Festdarlehen in Verbindung mit einer Lebensversicherung aufgenommen, erfolgt die
Rückzahlung des Darlehens aus der Ablaufleistung.
Abnahme
Der Begriff der Abnahme bezieht sich
auf eine erbrachte Leistung, die vertraglich geschuldet ist.
Abnahmeprotokoll
Niederschrift über das Ergebnis einer
Abnahme. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Schuldner wird
dieses Ergebnis von diesem anerkannt.
Abschlussgebühr
Eine Abschlussgebühr zahlt der
Bausparer zur Deckung eines Teils der Abschlusskosten beim Bausparvertrag. Sie
wird entweder mit den ersten Sparraten verrechnet oder separat vom Bausparer
überwiesen und beträgt je nach Bauspartarif zwischen 1 und 1,6 % der
Bausparsumme. Nimmt der Bausparer später kein Darlehen in Anspruch, wird die
Abschlussgebühr oft – abhängig vom Tarif – erstattet. Die Abschlussgebühr wird
bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Bauspardarlehens nicht
berücksichtigt.
Abstandsfläche (§6 LBO)
Im Bauordnungsrecht wird als
Abstandsfläche der Mindestabstand, der vor den Außenwänden eines Gebäudes
gegenüber der Grundstücksgrenze oder anderen Gebäuden freigehalten werden muss
(„Bauwich“), bezeichnet. Nach den Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen
entspricht im Regelfall die Tiefe der Abstandsfläche der Gebäudehöhe. Der
Lichteinfallswinkel beträgt damit 45°. Die vorgeschriebenen Mindesttiefen liegen
bei Faustformel 0.8 x Traufhöhe (Schnittpunkt Außenwand mit Dachdeckung)
mindestens aber 3 m an den Traufseiten. Stellplätze und sog. „Grenzgaragen“ sind in Abstandsflächen
meist zulässig. Mit Abstandsflächen sollen eine ausreichende Belichtung und
Belüftung eines Gebäudes sichergestellt werden. Außerdem dienen sie dem
Brandschutz, dem ungestörten Wohnen aber auch dem Nachbarschutz.
Allgemeine Bausparbedingungen
(ABB)
In den allgemeinen Bausparbedingungen
sind die rechtlichen Grundlagen des Bausparvertrages zwischen Bausparkasse und
Bausparer gemäß dem Bausparkassengesetz geregelt. Die Bausparkasse händigt dem
Sparer bei Vertragsabschluss die ABB aus.
Altersvorsorge
Da die gesetzliche Altersrente aufgrund
der sich ständig wandelnden Altersstruktur in Zusammenhang mit dem
Generationenvertrag zunehmend zu Anpassungszwängen führt, ist jeder in
Deutschland gut beraten, privat für den Lebensabend vorzusorgen. Das bedeutet
nichts anderes, als sich möglichst früh für eine langfristig rentable
Kapitalanlage zu entscheiden, die im Alter entweder von bestimmten Kosten
entlastet oder aber für zusätzliche Einnahmen sorgt. Die optimale Form der
privaten Altersvorsorge besteht aus einem ausgewogenen Portfolio, in dem
Immobilien einen wertbeständigen Teil darstellen – unabhängig von ihrer Nutzung.
Grundgedanke: Eine schuldenfreie Wohnung oder ein durch Kredite nicht belastetes
Haus ersparen in späteren Jahren Mietzahlungen. Instandhaltungsmaßnahmen können
beim selbst genutzten Haus, wenn erforderlich, individuell „gestreckt“ und vom
Kostenvolumen geplant werden. Ein Haus kann nötigenfalls auch konsumiert oder im
Rahmen des Verkaufes „verrentet“ werden. Die Einnahmen aus einem Mitobjekt
können nach Steuern und Kosten eine deutliche Aufbesserung der Renteneinnahmen
bringen. Aus diesem Grund sollte jeder versuchen, möglichst früh Wohneigentum
anzuschaffen.
Amtsgericht
Gericht für Zivil- und Strafsachen
sowie für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. in
Wohnungseigentumssachen). Im Zivilrechtsstreit besteht eine Zuständigkeit bei
Streitwerten bis zu 5056,- €, so dass die weitaus überwiegende Zahl von
Rechtsstreiten zunächst beim Amtsgericht landet (z. B. bei den „Mietgerichten“).
Beim Amtsgericht wird u. a. auch das Grundbuch geführt („Grundbuchamt“). Es
führt auch Versteigerungen durch („Vollstreckungsgericht“).
Anderkonto
Bankkonto, das vom Notar bei der
Abwicklung von Immobiliengeschäften zur zwischenzeitlichen Verwahrung von
Fremdgeldern genutzt wird. Ist der Notar von den Vertragsparteien mit der
Abwicklung der Kaufpreiszahlungen beauftragt, hält er den vom Käufer
entrichteten Kaufpreis so lange auf einem Anderkonto zurück, bis sämtliche
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, z. B. die Löschung der Vorlasten,
Eintragung der Auflassungsvormerkung, behördliche Genehmigungen, erfüllt sind.
Für die Führung eines Anderkontos verlangt der Notar eine zusätzliche
Gebühr.
Angebot
Angebot im Rechtssinne ist eine an eine
bestimmte Person gerichtete verbindliche Willenserklärung auf Abschluss eines
Vertrages. Wird das Angebot zu den genannten Bedingungen angenommen, kommt der
Vertrag zustande. Weicht die Abnahmeerklärung inhaltlich vom Angebot ab, ist
dies als wiederum annahmebedürftes Gegenangebot zu werten.
Bei Grundstücksgeschäften bedarf sowohl
das (rechtsverbindliche) Angebot als auch die Annahmeerklärung der notariellen
Beurkundungsform nach § 313 BGB.
Angehörigendarlehen
Immobilien-Darlehen von Verwandten.
Damit das Finanzamt keine verdeckte Schenkung vermutet, auf die Schenkungssteuer
zu entrichten ist, darf das Darlehen nicht zinslos sein. Am sichersten ist ein
schriftlicher Darlehensvertrag mit Konditionen, die normalerweise auch unter
Dritten, z. B. Freunden üblich sind.
Ankaufsrecht
Das Ankaufsrecht (Optionsrecht) gibt
dem Berechtigten die schuldrechtliche Befugnis, das Grundstück zu erwerben, wenn
bestimmte vertraglich vereinbarte Voraussetzungen eingetreten sind. Dem
Ankaufsrecht entspricht eine Veräußerungspflicht des Eigentümers. Zu seiner
Wirksamkeit bedarf es der notariellen Beurkundung. Die grundbuchliche
Absicherung kann nur über eine Auflassungsvormerkung erfolgen.
Annuitätendarlehen
Beim Annuitätendarlehen handelt es sich
um ein Immobiliendarlehen, für das gleichbleibende Jahresraten an Zins- und
Tilgungsleistungen zu zahlen sind. Die jährliche Belastung (Annuität) setzt sich
zusammen aus dem für das Darlehen vereinbarten Zinssatz sowie der
Darlehenstilgung, die sich um den geringer werdenden Zinsbetrag jeweils erhöht.
Dieser Effekt führt dazu, dass z. B. ein Darlehen mit einem Zinssatz von 6 % und
1 % Tilgung in 33,5 Jahren, bei 2 % Tilgung in 24 Jahren getilgt ist.
Anpflanzungen
Anpflanzungen sind Bäume, Sträucher und
Hecken auf einem Grundstück. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Pflanzen auch
ohne menschliches Zutun gewachsen sind. Nicht dazu gehören Stauden, (z. b.
Sonnenblumen), Bäume, die Bestand eines Waldes sind und Hecken, die als
Grundstückseinfriedung an die Grenze gepflanzt worden sind. Für Anpflanzungen
gelten nach dem Nachbarrechtsgesetz eines Landes bestimmte Grenzabstände.
Bebauungspläne enthalten vielfach Pflanzgebote.
Anschlussgebühren
Gebühren für den Anschluss an die Ver-
und Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde (Wasser, Strom, Gas und Kanal). Für
Bauherren besteht Anschluss- und Benutzungszwang. Die Regelungen hierüber finden
sich in den länderunterschiedlichen Kommunalabgabegesetzen.
Anspargrad
Anspargrad ist der Prozentsatz des
bereits eingezahlten Bausparguthabens im Vergleich zur Bausparsumme. Sobald der
Bausparer das vereinbarte Mindestguthaben angespart hat und eine ausreichende
Bewertungszahl erreicht hat, erfolgt die Zuteilung des
Bauspardarlehens.
Antrag und Bewilligung
(Grundbuch)
Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag
tätig. Ausnahmsweise erfolgen Rechtsänderungen im Grundbuch auch von Amts wegen
(etwa Anlage von Wohnungsgrundbüchern aufgrund einer Teilungserklärung). Anträge
können sich auf Eintragungen, Löschungen aber auch auf Vermerke beziehen. Werden
Rechte Dritter oder des Grundstückseigentümers berührt, müssen sie die Änderung
im Grundbuch bewilligen. So ist etwa zur Löschung einer Grundschuld die
Bewilligung des Grundschuldgläubigers erforderlich, zur Eigentumsübertragung auf
den Erwerber die Bewilligung des bisherigen Eigentümers, der sein Eigentumsrecht
aufgibt. Antrag und Bewilligung muss inhaltlich deckungsgleich sein
(„Konsensprinzip“). Überwiegend werden Antrag und Bewilligung in einer Urkunde
zum Ausdruck gebracht. Die häufig anzutreffende Formulierung des Notars lautet
in solchen
Fällen etwa: „Die Parteien beantragen
und bewilligen die Rechtsänderung im Grundbuch.“
Arbeitgeberdarlehen
Das Arbeitgeberdarlehen zählt zu den
freiwilligen Sozialleistungen vieler Unternehmen und ist oft – besonders in
Hochzinsphasen – günstiger als ein Darlehen von Kreditinstituten. Der
subventionierte Zins darf aus steuerlichen Gründen bestimmte Grenzen nicht
unterschreiten. Liegt der vereinbarte effektive Zinssatz unter dem Zinssatz am
Kapitalmarkt, muss der Darlehensnehmer den Zinsgewinn als geldwerten Vorteil
versteuern.
Arbeitnehmersparzulage
Staatliche Förderung der
Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Neuregelung des
Vermögensbildungsgesetzes zum 1.1.1999. Voraussetzung für die Gewährung von
Arbeitnehmersparzulagen sind bestimmte Einkommensgrenzen, die nicht
überschritten werden dürfen. Gefördert werden Sparer, wenn sie ihr Geld in
Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von
Wohneigentum verwenden.
Arbeitszimmer
Für wen das Arbeitszimmer der
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, der
darf die damit verbundenen Kosten (Schuldzinsen, Mietanteil bzw. bei
Wohneigentum die anteilig auf den Arbeitsraum entfallende Abschreibung, Kosten
für Heizung, Strom, Wasser, Reinigung usw.) in voller Höhe geltend machen. Das
Arbeitszimmer darf keine Einrichtungsgegenstände enthalten, die auf eine private
Mitbenutzung schließen lassen. Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum
handeln. Die übrigen Wohnräume müssen dem Wohnbedarf der Familie gerecht werden.
Wer sein Arbeitszimmer (lediglich) zu mehr als 50 % beruflich nutzt, darf dem
Finanzamt max. 2.400 DM pro Jahr in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn für
die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht.
Alle anderen Steuerzahler können keine
Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
Auflassung
Auflassung bezeichnet die Einigung
zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel beim Grundstückskauf.
Die Auflassung muss zusätzlich zum Kaufvertrag erfolgen und von beiden
Vertragsseiten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar erklärt werden.
Die Vertragsparteien können sich auch vertreten lassen. Anschließend wird der
Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen. Beim Immobilienkaufvertrag wird die
Auflassung in der Regel bereits in der Kaufvertragsurkunde erklärt. Existiert
das Kaufgrundstück noch nicht als handelbares Gut, weil es erst vermessen werden
muss, kann die Auflassung erst dann erklärt werden, wenn das Grundstück als
Rechtsobjekt entstanden ist.
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung sichert den
Anspruch des Grundstückserwerbers auf Übertragung des Eigentums am Grundstück.
Sie ist üblich, da sich die Auflassung nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung
des Kaufvertrages vollziehen lässt. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung
II des Grundbuchs eingetragen und Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung
wieder gelöscht.
Ausbauhaus
Haus, das in verschiedenen Ausbaustufen
angeboten wird, wobei der Restausbau durch den Bauherren erfolgt. Insbesondere
die Eigenleistungen und damit die Restkosten werden häufig falsch eingeschätzt.
Ebenfalls gestaltet sich die Bewertung der Immobilie und damit auch die
Beleihung in der Regel nicht einfach.
Außenanlagen
Zu den Außenanlagen gehören nach Anlage
1 der II BV u. a.
-
Entwässerungs- und
Versorgungsanlagen vom Hausanschluss bis zum öffentlichen Netz,
Kleinkläranlagen, Brunnen u. dergl.,
-
Befestigungen von Wegen, Höfen,
Spielplätzen,
-
Gartenanlagen mit Pflanzungen,
Stützmauern, Teppichklopfstangen usw.
Die Kosten für Außenanlagen sind Teil
der Baukosten.
Außenwand (eines
Gebäudes)
Die Außenwände eines Gebäudes sind die
Wände, die das Gebäude nach allen Seiten abschließen und die Funktionen des
Wärme-, Schall- und Witterungsschutzes haben. Das Dach des Gebäudes gehört nicht
dazu. Der Begriff hat Bedeutung im Rahmen des Fenster- und Lichtrechtes. Die
Außenwand ist ferner die Bezugsfläche zur Berechnung der
Abstandsflächen.
Bankvorausdarlehen
Langfristiges und grundbuchlich
abgesichertes Baudarlehen einer Bank, bei dem die Tilgung ausgesetzt wird und
als Tilgungssatz Einzahlungen in einen Bausparvertrag erfolgen. Nach Zuteilung
des Bauspardarlehens wird damit das Bankvorausdarlehen abgelöst.
Bauabnahme
Der Bauherr ist stets zur Abnahme der
von ihm in Auftrag gegebenen Bauleistungen verpflichtet. Am besten erfolgt die
Bauabnahme mit Unterstützung eines Sachverständigen. Diese Abnahme erfolgt zu
dem zwischen Bauherren und Bauunternehmen, bzw. Erwerber und Bauträger
vereinbarten Termin. Im Abnahmeprotokoll listet der Bauherr alle Mängel auf, die
noch beseitigt werden müssen. Neben dieser ausdrücklichen Abnahme gibt es eine
stillschweigende, die dadurch erfolgt, dass der Bauherr das Gebäude in Gebrauch
nimmt. Von „fiktiver Abnahme“ im Sinne der VOB wird gesprochen, wenn sechs Tage
nach Beginn der Nutzung des Bauwerkes eine ausdrückliche Abnahme nicht erfolgt
ist. Mit der Bauabnahme sind wichtige rechtliche Konsequenzen für den Bauherrn
verknüpft: Zum Einen beginnt ab diesem Zeitpunkt die Gewährleistungsfrist zu
laufen. Darüber hinaus wird – bei fehlerfreier Arbeit – der Anspruch der
Unternehmer auf die vereinbarte Vergütung fällig. Außerdem tritt eine
Beweislastumkehr ein. Den Beweis dafür, dass später auftretende Schäden
„Baumängel“ sind, hat der Bauherr zu führen.
Bauantrag
Mit dem Bauantrag leitet der Bauherr
das Baugenehmigungsverfahren ein. Ganz gleich, wie die Baugenehmigung im
jeweiligen Bundesland geregelt ist, muss der Bauherr in jedem Fall dem Bauantrag
einen Lageplan, Bauzeichnungen, eine Baubeschreibung sowie statische Nachweise
beifügen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten teilweise abweichende
Vorschriften. Der Bauantrag ist bei der Gemeinde oder der Kreisbehörde (je nach
Länderrecht) einzureichen. Er ist vom Bauherrn und dem Entwurfsverfasser zu
unterschreiben.
Bauaufsicht
Die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden
ist es, die Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen bei Errichtung,
Änderung, Abbruch, Unterhaltung baulicher Anlagen zu überwachen. Sie entscheiden
u. a. über alle Genehmigungsverfahren bei Bauvorhaben. Der Aufbau der
Bauaufsichtsbehörden ist in den meisten Bundesländern dreistufig (untere,
höhere, oberste Bauaufsichtsbehörde).
Bauausschlussklausel
(Rechtsschutzversicherung)
Um kostspielige Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes nicht übernehmen zu müssen, sichern sich
Versicherungsunternehmen mit der Bauausschlussklausel ab. Danach sind solche
Streitigkeiten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt.
Baubeschränkung
Ein Grundstück kann nicht nach dem
Belieben des Grundstückseigentümers bebaut werden. Seine „Baufreiheit“ wird
durch viele Gesetze eingeschränkt. Diese Einschränkungen werden als
Baubeschränkung bezeichnet.
Baubeschreibung
Die Baubeschreibung ist Teil der
Bauvorlagen und hat gleichzeitig die Funktion einer Leistungsbeschreibung
(Bausprospekt), die Teil des Bauträgervertrages ist. Die Baubeschreibung ist
nicht identisch mit der wesentlich differenzierten Leistungsbeschreibung nach
VOB, die Grundlage der Vergabe eine Bauleistung ist. Die Baubeschreibung beruht
aber auf der Leistungsbeschreibung.
Baubetreuung
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im
Namen und auf Rechnung des Bauherrn vorbereitet oder durchführt. Zu
unterscheiden ist zwischen Teil- und Vollbetreuung.
Die Vollbetreuung umfasst sowohl die
wirtschaftliche als auch die technische Betreuung. Die Teilbetreuung bezieht
sich entweder auf die wirtschaftliche oder technische Betreuung. Bei der
wirtschaftlichen Betreuung schaltet der Baubetreuer im Namen und für Rechnung
des Bauherrn den Architekten und die Sonderfachleute ein. Bei der Vollbetreuung
übernimmt der Baubetreuer auch die technischen Leistungen entweder durch einen
hauseigenen Architekten oder durch einen freischaffenden Architekten, der dann
für den Baubetreuer tätig wird.
Das Leistungsbild des Baubetreuers
entspricht dem des Bauträgers. Er ist – stellvertretend für den Bauherrn – der
Organisator des Baugeschehens.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 34c
GewO und die einschlägigen Vorschriften der MaBV beziehen sich auf den
wirtschaftlichen Baubetreuer. Das bedeutet u. a., dass der Baubetreuer
Sicherheit in Höhe der Vermögenswerte des Bauherrn leisten muss, über die er im
Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens verfügt. Die Sicherheit muss
geleistet werden, wenn der Baubetreuer nur gemeinsam mit dem Bauherrn über das
Baukonto verfügen darf.
Der wirtschaftlich Baubetreuer haftet
nach dem Auftrags- und Dienstvertragsrecht. Haftungsfälle können sein:
Erhebliche Bausummenüberschreitung, fehlerhafte Kostenermittlung,
vorvertragliche Pflichtverletzungen (z. B: Verschweigen der Tatsache, dass der
Baubetreuer nicht über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügt), aber auch
Prospekthaftung. Der Vollbetreuer haftet nach dem Werkvertragsrecht und muss
deshalb auch Gewähr für eine mängelfreie technische Planungsleistung übernehmen.
Die Haftung erweitert sich in den Fällen, in denen auf eine Überprüfung der
Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens verzichtet und eine der Formen des genehmigungsfreien
Bauens (z. B. „Genehmigungsfreistellungsverfahrens“ in Bayern oder
„Kenntnisgabeverfahrens“ in Baden Württemberg) gewählt wird.
Bauerwartungsland
Bauerwartungsland sind Flächen, die
nach der Definition der Wertermittlungsverordnung im Flächennutzungsplan einer
Gemeinde als Bauflächen ausgewiesen sind und die nach ihrer Eigenschaft,
sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit
erwarten lassen. Davon ist auszugehen, wenn ein entsprechendes Verhalten der
Gemeinde oder die allgemeine städtebauliche Entwicklung der Gemeinde den Schluss
nahe legen, dass in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan erstellt und beschlossen
wird.
Ein „Restrisiko“ der Einschätzung
bleibt allerdings bestehen, da die Gemeindepolitik nicht immer mit der
wünschenswerten Deutlichkeit vorhersehbar ist.
Baufenster
Als Baufenster bezeichnet man die
planerische Darstellung des Flächenteils eines Baugrundstücks in einem
Bebauungsplan, innerhalb der die Gebäude errichtet werden dürfen („überbaubare
Grundstücksfläche“). Baufenster werden begrenzt durch Baugrenzen, Baulinien und
Bebauungstiefen. Zu unterscheiden ist die überbaubare Grundstücksfläche von der
zulässigen Grundfläche, die sich aus der „Grundflächenzahl“ ergibt. Außerhalb
des Baufensters können Garagen (Grenzgaragen), Carports, Gartenhäuschen u.
dergl. errichtet werden. Das Baufenster kann die sich aus der Grundflächenzahl
(GRZ) ergebende Bebauungsmöglichkeit einschränken. Baufenster ist kein
baurechtlich definierter Begriff, sondern ein Begriff aus der
Baupraxis.
Baufinanzierung
Baufinanzierung bezieht sich auf die
langfristige Finanzierung von Bauvorhaben oder einen Immobilienerwerb mit Hilfe
eines oder verschiedener Finanzierungsbausteine. Die klassische Baufinanzierung
besteht im Einsatz von erstrangigen Immobiliendarlehen von Banken und
Versicherungen und zweitrangigen Bauspardarlehen. Um eine solide Baufinanzierung
zu gewährleisten, sollte die Eigenkapitalquote des Bauherrn oder Käufers 25 % -
30 % des insgesamt für die Anschaffung benötigten Kapitals nicht unterschreiten.
Allerdings können die Einkommensverhältnisse und Lebensumstände und
Lebensgewohnheiten dessen, der die Finanzierung beansprucht, eine höhere
Eigenkapitalquote nahe legen oder auch eine niedrigere ermöglichen. In
bestimmten Fällen (z. B. im sozialen Wohnungsbau) können ergänzende
Finanzierungsmittel eingeplant werden. Bei der modernen Baufinanzierung wird
zunehmend auf die individuellen Verhältnisse (z. B. Lebensarbeitszeit,
Arbeitsplatzrisiko, Familienstand, Vermögenshintergrund, Entschuldungsziele) des
Bauherrn oder Erwerbers abgestellt.
Bauflächen
Bauflächen werden im
Flächennutzungsplan nach der vorgesehenen allgemeinen Art ihrer baulichen
Nutzung dargestellt. Unterschieden wird dabei zwischen Wohnbauflächen (W),
gemischte Bauflächen (M), gewerblichen Bauflächen (G) und Sonderbauflächen
(S).
Baugeldkonto
Kontokorrentkonto, über das der aus
einer Baufinanzierung resultierende Geldverkehr abgewickelt wird. Ein
Baugeldkonto ist sinnvoll, wenn sich die Finanzierung aus mehreren Bausteinen
zusammensetzt und deshalb unterschiedliche Zahlungstermine und –ströme
berücksichtigt werden müssen. Für Baubetreuer sind bei Vorbereitung und
Durchführung von Bauvorhaben Baugeldkonten als offene Fremdkonten (vom eigenen
Vermögen getrennte Vermögensverwaltung) vorgeschrieben.
Baugenehmigung
Da die Regelung von Baugenehmigungen
Ländersache ist, fallen die Verfahren je nach Bundesland unterschiedlich aus.
Für Ein- und Zweifamilienhäuser, die in einem erschlossenen Baugebiet mit
Bebauungsplan liegen, bieten die meisten Länder ein vereinfachtes Verfahren an.
Der Bauherr muss dabei lediglich anzeigen, dass er bauen will und er sich dabei
an geltende Vorschriften und Baunormen hält (Anzeigeverfahren,
Kenntnisgabeverfahren, Genehmigungsfreistellungsverfahren usw.). Darüber hinaus
muss er ebenso wie beim alten Baugenehmigungsverfahren die üblichen Unterlagen
wie Kurzbeschreibung der Baumaßnahme mit Übersichtsplan und Lageplan usw. Bei
der Bauordnungsbehörde einreichen. Erhebt die Behörde gegen sein Vorhaben
innerhalb der geltenden kurzen Fristen (überwiegend 2 Wochen) keinen Einspruch,
kann der Baubeginn angezeigt und mit dem ersten Spatenstich begonnen
werden.
Baugrenze
Im Bebauungsplan festgelegte Grenzen,
die beim Errichten eines Bauwerkes vom Gebäude oder von Gebäudeteilen nicht
überschritten werden dürfen. Darstellung im Bebauungsplan.
Baugrunduntersuchung
Bei der Baugrunduntersuchung wird die
Beschaffenheit des Bodens geprüft. Die Tragfähigkeit des Bodens wird in aller
Regel anhand von geologischen Karten und durch Probebohrungen festgestellt. Erst
nach Abschluss der Baugrunduntersuchung kann das Fundament sachgerecht erstellt
werden. Grundwasserstände ergeben sich aus hydrographischen Karten.
Bauhelferversicherung
Bei vielen Bauvorhaben werden in
erheblichem Umfang Eigenleistungen durch den Bauherrn, Verwandte oder Freunde
geleistet. Für diese Helfer besteht in der Regel Versicherungspflicht. Nur der
Bauherr und dessen Ehegatte sind von der Versicherungspflicht befreit. Eine
Versicherungspflicht besteht auch dann nicht, wenn es sich um geringfügige
Bauarbeiten handelt und die Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigte nicht mehr als
39 Stunden beträgt. Eine preiswerte Möglichkeit die Helfer gegen Unfälle auf der
Baustelle abzusichern, ist der Abschluss einer kurzfristigen Unfallversicherung.
Auskunftsquelle ist diejenige
regional zuständige Bauberufsgenossenschaft, an die auch die vom Gesetzt
vorgeschriebenen Meldungen der Helfer und deren Arbeitsstunden gehen
muss.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung
deckt Schäden ab, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des
Bauherrn ergeben. Der Bauherr ist immer für die Schäden, die andere Personen
aufgrund des Bauvorhabens erleiden, verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass
die Baustelle ausreichend beleuchtet und abgesperrt ist, dass Gruben abgedeckt
und alle am Bau Beteiligten (Bauunternehmer, Architekten usw.) zuverlässig sind.
Die Prämie für die Bauherrenhaftpflichtversicherung berechnet sich nach der
Bausumme.
Baukosten
Teil der Gesamtkosten einer
Baumaßnahme. Hierzu zählen die „reinen Baukosten“ (Kosten der Gewerke), die
Kosten für die Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten der besonderen
Betriebseinrichtung sowie die Kosten des Geräts und besonderer
Wirtschaftsausstattung.
Die Baukostenentwicklung wird mit Hilfe
des Baukostenindex des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden gemessen. Es handelt
sich um eine in Prozent ausgedrückte Messzahl, auf der Grundlage eines
Basisjahres = 100. Als Basisjahr wird derzeit 1995 genommen. Der Baukostenindex
wird monatlich vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden ermittelt.
Bauland
Bauland bezeichnet im engeren Sinne
Flächen, auf denen bauliche Anlagen errichtet werden dürfen („Baugrundstücke“).
Baurechte können nach Vorliegen der bauordnungsrechtlichen Erfordernisse
(Baugenehmigung) sofort genutzt werden. Die Erschließung muss gesichert sein. In
diesem Sinne ist Bauland = baureifes Land.
Im weiteren Sinne werden unter dem
Baulandbegriff auch Flächen bezeichnet, für die zwar ein Baurecht besteht, das
aber wegen fehlender Umlegung („Bruttorohbauland“) und mangelnder
Erschließungssicherheit noch nicht bebaut werden kann. Als Nettorohbauland
bezeichnet man Einzelparzellen, bei denen die Erschließungsanlagen noch nicht
vorhanden sind.
Baulast
Öffentlich-rechtliche Last, die sich
aus einer freiwilligen Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der
Bauaufsichtsbehörde ergibt. Gegenstand einer solchen Verpflichtung ist ein
Verhalten, das sich nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften
ergibt, z. B. Duldung, dass der Nachbar das Grundstück befährt. Der häufigste
Fall einer Baulast ist die Einräumung einer Bebauungsmöglichkeit im
Grenzabstandsbereich. In diesem Fall muss der Eigentümer des belasteten
Grundstücks bei Errichtung eines Gebäudes den nachbarlichen Grenzabstand
zusätzlich übernehmen. Der Grundstückseigentümer muss eine Erklärung über die
Einräumung der Baulast gegenüber der Baubehörde abgeben.
Mit Eintrag in das Baulastenverzeichnis
wird die Baulast eine öffentlich rechtliche Last. Baulastenverzeichnisse werden
in Bayern nicht geführt. Hier wird auf beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in
den Grundbüchern zugunsten der Gemeinden ausgewichen.
Bauleistungsversicherung
Die Bauleistungsversicherung – früher
Bauwesenversicherung – sichert den Bauherrn gegen Schäden am Bau ab. Diese
können beispielsweise durch außergewöhnliche Witterungseinflüsse entstehen.
Nicht abgedeckt durch die Versicherung sind hingegen Schäden, die das Ergebnis
schlecht ausgeführter Handwerkerarbeiten sind. Beispiel: Frisch gegossener
Estrich, der nach einem Frosteinbruch im Winter nichts mehr taugt. Da ein
versierter Estrichleger einen anderen Zeitpunkt für diese Arbeit hätte wählen
müssen, springt die Versicherung nicht ein. Dann kann der Bauherr innerhalb
bestimmter Fristen nur noch über die Gewährleistung für mangelfreie Arbeiten den
Handwerker zur Beseitigung auffordern.
Baulinie
Im Bebauungsplan festgesetzte Linie, an
die gebaut werden muss. Darstellungsform im Bebauungsplan.
Baumschutz
In vielen Gemeinden bestehen
Baumschutzverordnungen, die das Fällen von Bäumen, die eine bestimmte Höhe /
Größe überschreiten, untersagen. Solche Regelungen können die Bebaubarkeit eines
Grundstückes und damit seinen Wert teilweise erheblich
beeinträchtigen.
Baunebenkosten
Baunebenkosten sind Teil der
Gesamtkosten eines Bauvorhabens.
Zu ihnen zählen im
Wesentlichen:
-
Kosten für Architekten, Ingenieure
und Sonderfachleute
-
Kosten der Verwaltungsleistungen des
Bauherrn (u. a. auch eine eventuelle Baubetreuungsgebühr)
-
Kosten der Behördenleistungen wie
Baugenehmigung, Gebrauchsabnahmen
-
Kosten der Finanzierungsbeschaffung,
Bauzeitzinsen, Bereitstellungszinsen
-
Grundsteuern während der
Bauphase
-
Beiträge zur Bauherrenhaftpflicht
und Bauleistungsversicherung
Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung enthält
Regelungen zur Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der
Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei der Aufstellung der
Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) durch die Gemeinde sind die
Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu beachten. Die Baunutzungsverordnung
stellt eine Ergänzung zum Baugesetzbuch dar.
Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht hat sich aus
früheren baupolizeilichen Vorschriften entwickelt. Es regelt, was bei der
Errichtung, Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen zu beachten ist. Die
Bestimmungen finden sich in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer.
Neben Begriffsdefinitionen wird u. a. folgendes in den Landesbauordnungen
geregelt: Abstandsflächen und Nachbarschutz, Sicherheit am Bau, Bauantrag,
Bauvoranfrage, Baugenehmigung und Genehmigungsfreistellung, Ausnahmen und
Befreiungen, Baulasten, Vorschriften zur Baueinstellung und
Nutzungsuntersagung.
Bauspardarlehen
Bauspardarlehen sind Darlehen von
Bausparkassen, auf die der Bausparer einen Anspruch hat, wenn er die
Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat. Der Bausparzins liegt in der Regel
zwischen 3 % und 5 %. Die Regellaufzeit liegt zwischen 10 und 11 Jahren. Die
Höhe der Annuität richtet sich nach dem gewählten Tarif und bewegt sich zwischen
3 %o und 10 %o der Bausparsumme pro Monat. In den Standardtarifen beträgt die
Monatsrate, die an die Bausparkasse abzuführen ist, 6 %o der Bausparsumme. Die
für die Zuteilung zu erreichende Bewertungszahl wird nach einem
„Zeit-mal-Geld-System“ ermittelt.
Bausparen
Bausparen ist das Einzahlen von
Beträgen bei einer Bausparkasse auf der Grundlage eines Bausparvertrages. Die
Einzahlungen können regelmäßig, unregelmäßig bis hin zur Einmalzahlung erfolgen.
Ziel des Bausparens ist es, später ein zinsgünstiges Darlehen zum Kauf, Bau oder
zur Renovierung einer Wohnung bzw. eines Hauses aufnehmen zu können. Die Höhe
der Einzahlungen richtet sich nach der Höhe der Bausparvertragssumme. Der
Bausparer spart nun 40 bis 50 % (die sog. Mindestansparsumme) auf seinem
Bausparkonto an. Erreicht er eine vorgegebene Bewertungszahl – sie richtet sich
danach, wie viel der Bausparer eingezahlt hat und wie lange die Einzahlungen
zurück liegen – und erfüllt er die Wartezeit, erhält er ein zinsgünstiges
Darlehen. Mit der Zuteilung bekommt er sein Bausparguthaben plus Verzinsung –
üblicherweise 2,5 bis 3 % im Jahr – zurück und erhält über den Rest der
Vertragssumme ein Darlehen mit einem Nominalzins von normalerweise 4,5 bis 5 %.
Bausparen wird durch die Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage, staatlich
gefördert. Welche der Förderungsmöglichkeiten im Einzelfall in Frage kommen,
erläutern Maklerprofis und natürlich auch die Bausparkassen. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass die Bausparfinanzierung effektiv teurer sein kann, als
eine Bankfinanzierung, wenn auf das Bankkonto die gleiche Sparrate einbezahlt
und angelegt wurde wie bei einer Bausparkasse – selbst wenn das Bankdarlehen
dann teurer ist. Nur bei relativ niedrigen Bausparvertragssummen, bei denen das
Verhältnis zwischen der Einzahlungssumme einerseits und den staatlichen
Förderungsmitteln plus Einlagenverzinsung andererseits zu einer höheren
Gesamtverzinsung des Guthabens führt, erscheint Bausparen als geeignetes
Restfinanzierungsinstrument attraktiv.
Bausparkassen
Bei den Bausparkassen handelt es sich
nach dem Bausparkassengesetz von 1973 um Kreditinstitute, auf die das
Kreditwesengesetz anzuwenden ist und die der Überwachung durch das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegen. Die ersten Bausparkassen
wurden Anfang des 19. Jahrhunderts in England gegründet. In Deutschland folgte
nach englischem Vorbild 1868 in Breslau die erste Gründung als Genossenschaft.
Durchgesetzt hat sich der Bauspargedanke allerdings erst mit Gründung der
Wüstenrot 1924. Heute gibt es 21 private und 13 öffentliche
Bausparkassen.
Bausparvertrag
Vertrag, den ein Bausparer mit einer
Bausparkasse abschließt. Damit strebt der Bausparer in aller Regel an, ein
künftiges Bauvorhaben mit einem zinsgünstigen Darlehen zu finanzieren.
Bausparverträge können nicht nur durch den Bausparer, sondern auch durch dessen
nahe Verwandte für Bauzwecke genutzt werden. Welche Verwandte hierfür in
Betracht kommen, regelt der Gesetzgeber. Einzahlungen auf Bausparverträge werden
vom Staat durch Gewährung von Arbeitnehmersparzulagen und Wohnungsbauprämien
unterstützt. Die Verwendung der Bausparguthaben ist dafür
zweckgebunden.
Bausparverträge können nur für
wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Hierzu zählt nicht nur die
Finanzierung von Erwerbsvorgängen und Durchführung von Wohnbauvorhaben, sondern
auch die Modernisierung der Mietwohnung durch den Mieter. Eine anderweitige
Verwendung des Bausparguthabens vor Ende der 7-jährigen Sperrfrist führt dazu,
dass die gewährten Wohnungsbauprämien wieder an den Fiskus zurückerstattet
werden müssen.
Verschiedene Banken schließen mit
Bausparkassen Bausparverträge ab, die sie selbst besparen und bei Zuteilung
ausgewählten Kunden als Finanzierungsmittel anbieten. In Zeiten hoher Zinsen
kann dies eine interessante Finanzierungsalternative darstellen. Es handelt sich
um sog. Bauspar-Vorratsverträge.
Neben dem Standard-Bausparvertrag gibt
es Schnellsparvarianten und Langsamsparvarianten, wobei grundsätzlich
einer kurzen/langen Darlehenslaufzeit immer eine kurze/lange Ansparzeit bis zur
Zuteilung entspricht. Im Zuge des Wandels der Tariflandschaft mit dem Ziel, den
unterschiedlichen Bedürfnissen der Bausparer gerecht zu werden, werden heute
auch Bausparverträge angeboten, bei denen ein Bauspardarlehen in Höhe der
Bausparvertragssumme gewährt werden. Bei Tarifen mit hohen Guthabenzinsen (z. B.
5 %) werden entsprechend höhere Darlehenszinsen gefordert. Der
Variationsreichtum ist mittlerweile außerordentlich groß.
Bausparverträge können geteilt,
ermäßigt oder erhöht werden. Auch eine Zusammenlegung mehrerer Verträge ist
möglich. Bei Übertragung ist darauf zu achten, dass nur Angehörige den bereits
entstandenen Anspruch auf Wohnbauprämien mit übernehmen können.
Bauvoranfrage
Will der Bauherr sicher gehen, dass
seine Pläne über das Bauvorhaben auch tatsächlich genehmigt werden, kann er
vorab beim örtlichen Bauamt einen Vorbescheid erwirken. Dazu muss er eine
Bauvoranfrage stellen. Diese ist wesentlich zeit- und kostengünstiger für den
Bauherrn als das eigentliche Genehmigungsverfahren. Bei einem späteren
Baugenehmigungsverfahren sind die im Vorbescheid von der Baubehörde
entschiedenen Punkte für den Zeitraum von 3 Jahren verbindlich.
Bauvorlagen
Bauvorlagen sind Unterlagen, die einem
Bauantrag beigefügt werden müssen, um das Bauvorhaben genau dazustellen. Fast
überall verlangen die Behörden diese Unterlagen:
Kurzbeschreibung der geplanten
Baumaßnahme mit
-
Übersichtsplan (Maßstab
1:2000)
-
Lageplan (Maßstab 1:500)
-
Bauzeichnungen, Schnitten und
Ansichten (Maßstab 1:100)
-
Nachweis der Standsicherheit
-
Nachweis der Einhaltung der
Wärmeschutzverordnung
-
Angaben zum Schallschutz
-
Darstellung zur
Grundstücksentwässerung
-
Berechnung des umbauten
Raumes
-
Berechnung der Wohn- und
Nutzfläche
Bauweise
Neben dem Maß der baulichen Nutzung
wird in Bebauungsplänen auch die Bauweise festgesetzt. Dabei wird unterschieden
zwischen einer offenen und einer geschlossenen Bauweise. Die offene Bauweise ist
dadurch gekennzeichnet, dass bei den Gebäuden seitliche Grenzabstände
einzuhalten sind. Zur offenen Bauweise zählen neben Einzel- und Doppelhäusern
auch Hausgruppen bis max. 50 m Länge. Garagen und Stellplätze können dabei in
der Regel an die Grenze gebaut werden.
Die geschlossene Bauweise kennt keine
seitlichen Grenzabstände. Die Häuser werden zusammengebaut. Die Grenzwände sind
als „Brandwände“ bzw. „Gebäudeabschlusswände“ zu errichten. Besondere Formen der
geschlossenen Bauweise sind die Blockbebauung und die Kettenbauweise, bei der
jeweils Einzelhäuser und Garagen wie an einer Kette aneinandergebaut
sind.
Bauzeitzinsen
Bauzeitzinsen sind Schuldzinsen, die im
Zusammenhang mit einer Vor- oder Zwischenfinanzierung vor der Bezugsfertigkeit
des Objektes anfallen. Soll das Objekt vermietet werden, können die Zinsen vom
Bauherrn als Werbungskosten abgezogen werden. Kalkulatorisch zählen sie zu den
Baunebenkosten.
Bebauungsplan
Durch den Bebauungsplan werden
Baurechte für die Eigentümer der Grundstücke geschaffen, die im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes liegen. Der „qualifizierte“ Bebauungsplan enthält mindestens
Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Ein Bebauungsplan, der
diesen Mindestfestsetzungen nicht entspricht, gilt als „einfacher“
Bebauungsplan. § 9 Abs. 1 des BauGB enthält 26 verschiedene
Festsetzungsmöglichkeiten bis hin zu Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern.
Ein Bebauungsplan gilt für einen genau abgegrenzten Teil des Gemeindegebietes.
Er muss mit einer Begründung versehen sein. Die Ziele des Bebauungsplanes sind
zu erläutern. Im Hinblick darauf, dass manche Bebauungspläne in den
schriftlichen Ausführungen bis zu 50 Seiten stark geworden sind, gibt es
zunehmend Initiativen, die für „schlanke Bebauungspläne“ plädieren.
Beleihung
Als Sicherheit für die Vergabe eines
Immobilien-Darlehens dient das zu finanzierende Grundstück. Die max. Kredithöhe
richtet sich nach Beleihungswert und Beleihungsgrenze des Objektes. Den
Beleihungswert stellt ein Sachverständiger fest. Die Höhe beträgt in der Regel
70 bis 90 % des Preises, der für ein Objekt zu erzielen ist. Der Beleihungswert
ist Ausgangswert für die Beleihungsgrenze, die beim Realkredit beispielsweise 60
% des Beleihungswertes beträgt. Bei Bauspardarlehen, deren dingliche Absicherung
üblicherweise nachrangig erfolgt, liegt die Beleihungsgrenze bei 80 % des
Beleihungswertes.
Die Versicherungsgesellschaften lehnen
sich bei der Beleihung an die Beleihungsgrundsätze der Realkreditinstitute an.
Um die Forderung des Gläubigers dinglich abzusichern, wird das zu beleihende
Objekt mit einer Grundschuld belastet.
Bereitstellungszinsen
Kreditinstitute verlangen diese
Finanzierungsnebenkosten, wenn das Darlehen nicht innerhalb einer bestimmten
Frist abgerufen wird. Die Zeitspannen, wann die Bereitstellungszinsen fällig
werden, variieren stark: Einige Kreditgeber verlangen sie bereits nach einem
Monat, andere gedulden sich bis zu neun Monaten. Da Bereitstellungszinsen nicht
in die Effektivzinsberechnung eingehen, können sie besonders für Bauherren, die
ihr Darlehen nach Baufortschritt abrufen, teuer werden. Deshalb sollte der
Finanzierer über Fälligkeit (möglichst spät nach Darlehenszusage) und Höhe
dieser zusätzlichen Kosten, die ebenfalls mit 1 bis 4 % vom Darlehen erheblich
schwanken können, verhandeln.
Besenrein
Besenrein bedeutet, dass der Mieter
beim Auszug die von ihm gemieteten Räume in gesäubertem Zustand übergeben muss.
Wenn nichts anderes vertraglich zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde,
ist er zu mehr nicht verpflichtet.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche
Sachherrschaft über eine Sache – sei sie beweglich oder unbeweglich. So ist der
Mieter unmittelbarer Besitzer der von ihm gemieteten Wohnung. Der Eigentümer der
Wohnung dagegen hat die alleinige Rechtsstellung über die Wohnung zu verfügen
(z. B. durch Abriss, Verkauf oder Vermietung). Bestehen Zweifel, gilt der
Grundsatz, dass der Besitzer auch der Eigentümer sei.
Bewertungszahl
Für jeden Zuteilungszeitraum wird von
den Bausparkassen eine Bewertungszahl festgelegt. Sie zu erreichen ist
Voraussetzung für die Zuteilung eines Bauspardarlehens. Nach dieser
Bewertungszahl richtet sich die Reihenfolge der Zuteilung. Sie errechnet sich
aus dem vorhandenen Sparguthaben und der dafür benötigten Ansparzeit
(Geld-mal-Zeit-Prinzip).
„BGB-Vertrag“ (Baurecht)
Ein Bauherr kann beim Vertragsabschluss
mit Bauunternehmern und Handwerkern zwischen einem Werkvertrag nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und einem VOB-Vertrag wählen. Im Vergleich mit dem
VOB-Vertrag weist der BGB-Vertrag folgende wichtige Eigenschaften auf: Beim
BGB-Vertrag verjähren Mängel bei Arbeiten an Bauwerken in fünf Jahren (§ 638
BGB). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Bauabnahme der Immobilie. Im
Gegensatz zum VOB-Vertrag kann der Bauherr bei einem Mangel die Abnahme und
damit auch die Zahlung der Vergütung verweigern. Auch ist der Bauherr beim
„BGB-Vertrag“ erst zur Abnahme verpflichtet, wenn die gesamte Immobilie
vertragsgemäß errichtet ist. Seinen Werklohn erhält der Handwerker also erst
dann, wenn das Bauwerk fertiggestellt ist. Einen Anspruch auf Abschlagszahlungen
hat er grundsätzlich nicht.
Blower-Door-Test
Beim Blower-Door-Test wird eine Tür oder ein
Fenster geöffnet und dann mit einem winddichten Stoffrahmen ausgefüllt. In
diesen Stoffrahmen eingelassen ist ein Ventilator. Dieser Ventilator erzeugt
eine kleine Druckdifferenz im Haus (50 Pascal). Je nach Dichtheit des Hauses
muss der Ventilator mehr oder weniger stark arbeiten um die Druckdifferenz zu
halten. Hieraus wird das Maß der Undichtigkeit ("die
Luftwechselrate") bestimmt. Es ist ergänzend möglich kleine Mengen von Prüfnebel
zu versprühen, um Undichtigkeiten zu lokalisieren. Der
Blower-Door-Test ist eine Qualitätssicherungsmaßnahme und sollte bei jedem
Haus durchgeführt werden. Hierdurch bekommen Sie die Gewissheit über eine
einwandfreie Bau- und Wohnqualität
Bruttorauminhalt
Bruttorauminhalt ist in DIN 277 aus
1973 und 1987 definiert. Es handelt sich um den Rauminhalt eines Baukörpers, der
nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen
von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird. Bei
Berechnung des Bruttorauminhaltes eines Geschosses ist die Höhe maßgeblich, die
sich aus dem Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche
des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses ergibt. Bestimmte Bauwerksteile
wie Mauervorsprünge, Außentreppen, Außenrampen und dergl. bleiben
unberücksichtigt.
Die Faktoren zur Berechnung des
Nettorauminhaltes sind einerseits die Nettogrundrissflächen (Bezeichnung aus der
DIN 277 von 1973) bzw. Nettogrundfläche (Bezeichnung der DIN 277 von 1987) und
die lichten Höhen der Räume andererseits.
Bungalow
Eingeschossiges Einfamilien- oder
Sommerhaus, das durch ein Flachdach gekennzeichnet ist.
Bürgschaft
Vertrag zwischen Bürgen und dem
Gläubiger eines Dritten. Bürgschaften von Angehörigen, Bekannten oder
Geldinstituten dienen häufig der Absicherung der Baufinanzierung. Der Bürge
haftet zusätzlich zum Kreditnehmer für die Rückzahlung der Schuld, wenn dieser
zahlungsunfähig wird. Von selbstschuldnerischer Bürgschaft wird gesprochen, wenn
die Einrede der Vorausklage im Bürgschaftsvertrag ausgeschlossen ist und der
Bürge auf erstes Anfordern hin bezahlen muss.
Carport
Allseitig offener oder nur zum Teil
geschlossener aber bedachter Kraftfahrzeugunterstellplatz. Für Fundamente und
Konstruktion sind statische Nachweise erforderlich. Es gibt auch
Fertigteilcarports oder als Bausatz zum Selbstbau lieferbare
Carports.
Dachformen
Das Dach eines Wohnhauses bestimmt
dessen optischen und gestalterischen Gesamteindruck mit. Neben dem Flachdach
kommen Satteldach, Walmdach, Zeltdach, Pultdach oder Sheddach als mögliche
Dachformen in Frage. Das Satteldach ist die einfachste Dachform, da es relativ
billig im Unterhalt ist und wenig Reparaturen erfordert.
Bei Dachneigungen unterscheidet man
zwischen Flachdach bis max. 5° mäßig steiles Dach 5° - 40° und Steildach über
40°.
Darlehen – variable
Darlehen ohne Zinsfestschreibung. Die
Zinshöhe wird den jeweiligen Verhältnissen auf dem Refinanzierungssektor
angepasst. Der Abschluss eines variablen Immobiliendarlehens ist in Zeiten hoher
Kapitalmarktrenditen sinnvoll, falls Aussicht auf Zinssenkung besteht. Die
Kündigungsfrist durch den Schuldner beträgt nur drei Monate, so dass sich
Darlehen mit variabler Verzinsung auch dann als Finanzierungsbaustein eignen,
wenn der Bauherr Sondertilgungen vornehmen möchte.
Darlehen
Wer Geld oder andere vertretbare Sachen
als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem „Darleiher“ das Empfangene in
Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. So lautet die gesetzliche
Definition (§ 607 BGB) des Begriffes. Die genauen Vereinbarungen zwischen
Darlehensnehmer und –geber werden in einem Darlehensvertrag festgelegt. Dieser
ist die rechtliche Grundlage für Finanzierungen jeder Art, u. a. auch einer
Baufinanzierung. Anstelle von Darlehen wird auch häufig der Begriff Kredit
verwandt.
Darlehensgebühr
(Bauspardarlehen)
Sobald die Bausparkasse das
Bauspardarlehen zur Verfügung stellt, wird in der Regel eine Darlehensgebühr in
Höhe von 2 % der Darlehenssumme fällig. Sie wird dem Darlehen
zugeschlagen.
Darlehenskosten
Unterteilen sich in laufend zu zahlende
Zinsen sowie einmalige Kosten. Zu diesen zählen Darlehensgebühr,
Bearbeitungskosten, Disagio, Schätzkosten, Bereitstellungszinsen,
Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren, soweit sie vom Kreditgeber
verlangt werden. Ein Teil der Darlehenskosten ist bei Berechnung des effektiven
Jahreszinses miteinzurechnen.
Darlehenskündigung
Wer kein Recht auf Sondertilgung
ausdrücklich im Darlehensvertrag vereinbart hat, kann ein Festzinsdarlehen auf
jeden Fall nach zehn Jahre kündigen, auch wenn ein Festzins für mehr als zehn
Jahre vereinbart worden ist. Bei einer Zinsbindung von 15 Jahren können also
nach dem 10. Jahr jederzeit mit Dreimonatsfrist beliebige Teile des Kredits
zurückgezahlt oder sogar der gesamte Darlehensbetrag gekündigt und getilgt
werden. Liegt die Zinsbindungsdauer unter 10 Jahren, ist das Darlehen jeweils
zum Ablauf der Zinsbindungsdauer unter Einhaltung einer Monatsfrist kündbar. Für
den Fall, dass der Darlehensschuldner sich vorzeitig aus dem Darlehensvertrag
lösen will, berechnen Kreditinstitute eine Vorfälligkeitsentschädigung, die die
Differenz zwischen dem entgangenen Zins für das Darlehen und den Zinsen
ausgleicht, die bei Wiederausleihung der Darlehenssumme erzielbar sind. Eine
Kündigung oder Teilkündigung für Darlehen ohne Laufzeitbestimmung ist jederzeit
mit dreimonatiger Frist möglich.
Darlehenssicherung
Ein Darlehen wird regelmäßig durch eine
Grundschuld abgesichert. Die Grundschuld ist abstrakt. Deshalb muss durch eine
Zweckbestimmungserklärung des Schuldners klar gestellt werden, dass die
Grundschuld der Sicherung dieses bestimmten Darlehens und der sich daraus
ergebenden Zinsforderungen dient.
Darlehenszusage
Die Darlehenszusage des
Kreditinstitutes bestätigt das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Sie
basiert auf einem Darlehensantrag des potentiellen Darlehensnehmers. Die von
einem Kreditinstitut allgemein angebotenen Darlehen sind selbst noch kein
Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Darlehenszusage für eine
Objektbeleihung setzt eine Beleihungsprüfung des Objektes und eine
Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers voraus. Bei Personaldarlehen kommt
es ausschließlich auf das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung an.
Dienstbarkeit (Grundbuch)
Nutzungsrechte, die zu Lasten eines
Grundstückseigentümers gehen und ein anderes Grundstück oder einen Dritten zur
Teilnutzung berechtigen. Der belastete Grundstückseigentümer ist zum Dulden oder
Unterlassen verpflichtet. Es gibt drei Typen der Dienstbarkeit: die
Grunddienstbarkeit (z. B. Wegerechte, Überfahrtsrechte, Leitungsrechte), die
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (z. B. Wohnrecht) und den Nießbrauch.
Dienstbarkeiten müssen als sogenannte dingliche Rechte ins Grundbuch eingetragen
werden. Sie entstehen erst mit dieser Eintragung.
DIN
DIN = Deutsches Institut für Norm (Sitz
Berlin). Das Institut befasst sich mit der Formulierung von Regeln der Technik,
die auf freiwilliger Basis angewendet werden. Neben VOB gibt DIN u. a. Regeln
für das Bauwesen heraus. Bekannte DIN-Normen sind die DIN 277 vom November 1950
(umbauter Raum) und Mai 1973 / Juli 1987 (Berechnung von Grundflächen und
Rauminhalte) und die DIN 283 (Berechnung der Wohn- und Nutzflächen – außer Kraft
gesetzt, aber dennoch angewendet). Auch die BM-F ist unter Mitwirkung des
Instituts entstanden.
Direktversicherer
Direktversicherer vertreiben ihre
Versicherungsprodukte „direkt“ ohne Einschaltung eines Außendienstes. Bei
solchen Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsschutz zwar preiswerter
als bei Assekuranz mit Außendienst. Dafür muss der Kunde auf eine Beratung
verzichten.
Disagio (Damnum)
Disagio ist der Differenzbetrag
zwischen Darlehenssumme und Auszahlungssumme. Ein Disagio von 5 % bedeutet
beispielsweise, dass von einem Kredit nur 95 % ausgezahlt werden, aber 100 %
zurückgezahlt werden müssen. Bei einem Disagio handelt es sich um
vorweggenommene Zinsen oder Kreditbearbeitungsgebühren. Für Selbstnutzer lohnt
sich ein Disagio in der Regel nicht, da es keine steuerlichen Wirkungen
entfalten kann. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehört es
zu den Werbungskosten. Wenn vor Ablauf der Zinsbindungsdauer das Darlehen
zurückbezahlt und damit das Disagio noch nicht „verbraucht“ ist, führt die
Rückvergütung dieses Disagioteils aber wieder zu einem zu versteuernden
Einkommen.
Disagiosplitting
Aufteilung eines Disagios in einen
ausgewiesenen Teil und eine Bearbeitungsgebühr. Der Vorteil dieser
Berechnungsmethode für das Kreditinstitut: Während das Disagio lediglich auf die
Zinsbindungsfrist (z. B. 10 Jahre) verteilt wird, kann die Bearbeitungsgebühr
über die gesamte Kreditlaufzeit (zwischen 25-30 Jahre) verteilt werden. Im
Ergebnis fällt der Effektivzins beim Splitting also deutlich niedriger aus. Die
Kostenbelastung für den Bauherrn bleibt jedoch gleich hoch.
Diskontsatz (Basiszinssatz)
Zinssatz, zu dem die Deutsche
Bundesbank Wechsel von den Kreditinstituten bis 23.12.1998 angekauft hat. Durch
Einführung des EURO wurde der Diskontsatz im Diskontsatz-Überleitungsgesetz für
die Übergangszeit bis 31.12.2001 durch einen Basiszinssatz der EZB ersetzt.
Soweit auf den Diskontsatz in Verträgen Bezug genommen wird, gilt nunmehr der
Basiszinssatz. Diese gesetzliche Änderung begründet keinen Anspruch auf
Vertragskündigung.
Drempel
Außenwandhöhe eines Dachraumes zwischen
oberster Geschossdecke und dem zur Vergrößerung des Dachraumes angehobenen Dach
(„Kniestock“).
Effektiver
Jahreszins
Nach der
Preisangabenverordnung sind Anbieter von Krediten verpflichtet, unaufgefordert
neben den Darlehenskonditionen den „effektiven Jahreszins“ bzw. – bei Darlehen,
bei denen der Zinssatz nicht für die gesamte Laufzeit festgelegt ist – den
„anfänglichen effektiven Jahreszins“ zu nennen. Er besagt, wieviel ein Darlehen
tatsächlich kostet. Beim Effektivzins müssen durch den Kredit entstandene Kosten
wie Darlehens-/Bearbeitungsgebühr oder Disagio eingerechnet sein. Dadurch liegt
der Effektivzins immer über dem Nominalzins.
Der Effektivzins weist
für den Bauherren oder Käufer gewisse Mängel auf, da bestimmte Nebenkosten des
Kredits (Schätzkosten, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge,
Kontoführungsgebühren) nicht bei seiner Berechnung berücksichtigt werden. Klar
ist auch, dass Kosten der Darlehensabsicherung (etwa für die
Grundschuldbestellung) nicht in die Berechnung einfließen. Doch ist er neben der
Restschuldfeststellung nach dem Ende der Zinsbindung der beste Vergleichsmaßstab
für Darlehensangebote der Banken oder Versicherungen.
Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage ist
eine staatliche Förderung, mit der die Eigentumsquote in Deutschland (Quote der
von Eigentümern selbst genutzten Wohnungen) erhöht werden soll. Gefördert werden
sollen dadurch die sog. Schwellenhaushalte. Wer ein Haus oder eine Wohnung baut
oder vom Bauträger erwirbt und selbst nutzt, erhält nach dem
Eigenheimzulagengesetz diese Förderung. Darüber hinaus erhalten Familien mit
Kindern während des achtjährigen Förderzeitraums Kinderzulage. Außerdem fördert
der Staat auch Ökoanlagen, die natürliche Ressourcen besser nutzen bzw. den
Energiebedarf einschränken. Gefördert werden solche Eigenheimbauer oder
Eigenheimerwerber, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht
überschreiten.
Wer die Zulage erhalten
will, muss einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dazu ist bis zum Ende des
zweiten Jahres nach dem Einzug Zeit. Das Finanzamt zahlt die Zulage dann
unabhängig von der Steuererklärung jeweils am 10. März eines Jahres aus.
Eigenkapital
(Baufinanzierung)
Unter Eigenkapital sind
die vom Bauherrn angesparten liquiden Mittel zu verstehen, die zur Finanzierung
beim Hausbau oder Hauskauf eingesetzt werden können. Als Eigenkapitalersatz
gelten Darlehen von Verwandten, Arbeitgeberdarlehen und bestimmte öffentliche
Mittel wie z. B. Familienzusatzdarlehen. Um ein Haus finanzieren zu können,
erwartet die Bank meistens ein Eigenkapital von 20 – 30 %.
Eigenleistungen
Neben dem Eigenkapital
kommen als Eigenleistungen bei der Finanzierung von Bauvorhaben eigene Sach- und
Arbeitsleistungen („Muskelhypothek“) des Bauherrn und seiner Angehörigen sowie
die Einbringung des eigenen Baugrundstücks in Betracht. Eigenleistungen werden
im Finanzierungsplan berücksichtigt. Der aus eigenen Arbeitsleistungen
bestehende Finanzierungsbeitrag kann steuerlich nicht in Ansatz gebracht werden.
Ist die Immobilie vermietet, dann kann der bei einer Renovierung entstandene
Materialaufwand steuerlich zu den Werbungskosten hinzugerechnet
werden.
Eigenleistungsausfallversicherung
Der Privatbauherr, der
die Finanzierung seines Hauses durch Erbringung von Eigenleistungen ergänzen
will, kann sich für Fälle, in denen er unverschuldet arbeitslos wird oder durch
Unfall, Krankheit oder Tod die Eigenleistungen nicht mehr erbringen kann, durch
Abschluss einer Bauherren-Eigenleistungsausfallversicherung
absichern.
Einfamilienhaus
Das Einfamilienhaus ist
ein Haus, das eine Wohnung enthält. Es kommt in mehreren Gestaltungsformen vor.
Der Typ des freistehenden Einfamilienhauses ist am beliebtesten. Daneben gibt es
als Grundtypen das Doppelhaus (zwei aneinander gebaute Einfamilienhäuser) und
das Reiheneinfamilienhaus als Reihenmittel- oder Reiheneckhaus. Auf
Qualitätsunterschiede weisen Begriffe wie Siedlungshaus (meist
eineinhalbstöckige freistehende Häuser mit großen Nutzgärten) oder „Villa“ hin,
wobei der Begriff der Villa als Domizil für einen betuchten Eigentümer sicher
nicht in Vergleich gesetzt werden kann mit einer altrömischen Villa.
“Landhäuser“ sind in der Regel Einfamilienhäuser auf dem Lande, die in einer
gewissen Distanz zur Stadt gelegen sind, aber im Gegensatz zu „Ferienhäusern“
(die keine Einfamilienhäuser sein müssen) von freiheits- und naturliebenden
Eigentümern oder Mietern ständig bewohnt werden. Nicht zum Typ der
Einfamilienhäuser gehört das Wochenendhaus, das normalen Wohnansprüchen in der
Regel nicht genügt.
Einkommensgrenzen
Die Festlegung von
Einkommensgrenzen ist ein Mittel, den Bezieherkreis von staatlichen
Förderungsmitteln oder steuerlichen Vergünstigungen einzugrenzen. Bei der
Förderung durch die Eigenheimzulage kommt es auf eine bestimmte Höhe des
„Gesamtbetrags der Einkünfte“ an, unter der Bauherren und Erwerber staatliche
Zulagen erhalten. Auch in anderen Bereichen der staatlichen Förderung, z. B. bei
der Zahlung einer Wohnungsbauprämie oder der Arbeitnehmersparzulage, wird die
Zahlung von bestimmten Einkommensgrenzen, die in der Höhe variieren, abhängig
gemacht. Die Einkommensgrenzen, die entscheiden, ob jemand zu den Berechtigten
für eine Sozialwohnung gehört, werden im II. Wohnungsbaugesetz wieder anders
gezogen.
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
„Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung“ (Anlage V zur Einkommenssteuererklärung) ist eine
der insgesamt sieben Einkunftsarten, die das Einkommensteuergesetz kennt. Es
handelt sich um Überschusseinkommen, die sich aus der Saldierung von Einnahmen
und Werbungskosten ergeben und die aus Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und
anderen
Immobilien (z. B.
Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds) stammen, soweit sie nicht Bestandteil
des Betriebsvermögens sind.
Einlage,
unverzinsliche (Bausparvertrag)
Einige Bausparkassen
bieten Tarife an, bei denen anstelle einer Abschlussgebühr eine Einlage auf ein
unverzinsliches Sonderkonto einbezahlt wird. Diese Einlage wird
a) bei Verzicht
auf das Bauspardarlehen an den Bausparer zurückbezahlt oder
b) bei
Darlehensauszahlung von der Bausparkasse vereinnahmt.
Diese Verfahrensweise
ist besonders für Bausparer interessant, die bei Abschluss noch nicht genau
wissen, ob sie den Vertrag zum Bauen verwenden werden.
Einliegerwohnung
Bezeichnung für
Wohnungen in Eigenheimen, besonders in Dach- und Kellergeschossen, die vermietet
sind. Für diesen Teil des Gebäudes gelten die steuerlichen Bestimmungen für
vermietetes Wohneigentum, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das
Finanzamt erkennt die Räumlichkeiten nur als Wohnung an, wenn es sich um mehrere
Räume handelt, die das Führen eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die
Räume müssen demnach baulich abgeschlossen sein, einen eigenen Zugang haben und
über notwendige Nebenräume, wie mindestens einen Raum mit Kochgelegenheit, ein
Bad oder eine Dusche und eine Toilette verfügen.
Bewertungsrechtlich ist
eine Einliegerwohnung dann Bestandteil eines Zweifamilienhauses.
Elementarschadenversicherung
Die
Elementarschadenversicherung gewährt zusätzlichen Versicherungsschutz vor den
Folgen von Erdbeben, Erdrutsch, Lawine usw. Dieser Schutz ist in der normalen
Wohngebäudeversicherung nicht enthalten und muss deshalb zusätzlich vereinbart
und bezahlt werden.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV)
trat im Februar 2002 in Kraft und löste damit die alte Wärmeschutzverordnung
WSchV 95 ab. Damit wird im Neubaubereich das Niedrigenergiehaus zum Standard.
Ziel der EnEV ist es, das Anforderungsniveau der geltenden Wärmeschutzverordnung
nochmals um 25 bis 30 Prozent anzuheben, wobei die EnEV im Wesentlichen den Primärenergiebedarf
eines Neubaus begrenzt. Dieser Wert wird von der Qualität des Heizsystems und
der Dichtheit des Gebäudes bestimmt und berücksichtigt Verluste des
eingesetzten Energieträgers bei der Umwandlung von Primär- zu Endenergie. Aus
diesem Grund ist zum Beispiel das Heizen mit Strom nur noch unter stark erhöhten
Auflagen möglich. Bei der Umwandlung in Strom entstehen im Kraftwerk rund 60
Prozent Verluste. Wie letztlich der
zugelassene Primärenergiebedarf unterschritten wird, entweder durch Maßnahmen
zum Wärmeschutz oder moderne Heizungstechnik, lässt die EnEV offen. Der
Bauherr kann hier selbst entscheiden. Durch die Wahl einer besonders sparsamen
Heizungstechnik, zum Beispiel Erdgas-Brennwerttechnik, kann er von hohen
Anforderungen an den Wärmeschutz entlastet werden. Auch mit der EnEV werden die
bewährten Systeme der letzten Jahre, etwa Niedertemperaturgeräte,
Warmwasserspeicher und Fensterlüftung, die geeigneten Lösungen sein. Die EnEV
belohnt den Einsatz einer optimierten Anlagentechnik mit Nachlässen beim
baulichen Wärmeschutz. Oftmals erfüllt man durch Wahl einer effizienten
Anlagentechnik die Anforderungen der EnEV mit einem günstigeren
Preis-Leistungs-Verhältnis als durch Einsatz besonderer Wärmedämmung.
Erbbaugrundbuch
Mit Bestellung eines
Erbbaurechts an einem Grundstück muss für dieses Recht ein eigenes Grundbuch –
das Erbbaugrundbuch – eingerichtet werden. Es ist ebenso aufgebaut wie das
Grundbuch für Grundstücke. Auf dem Deckblatt steht in Klammern das Wort
Erbbaugrundbuch. Ins Bestandverzeichnis wird ebenfalls die Bezeichnung
Erbbaurecht und das belastete Grundstück, der Inhalt des Erbbaurechts
einschließlich etwaiger Zustimmungserfordernisse für Belastungen, Veräußerungen
und dergl. durch den Grundstückseigentümer sowie der Eigentümer des belasteten
Grundstücks eingetragen. Abteilung 1 enthält den Inhaber des Erbbaurechts. Die
Eintragungen in den übrigen Abteilungen entsprechen denen des Grundbuchs für
Grundstücke.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht
verleiht dem Berechtigten das Recht, auf oder unter fremdem Grundstück ein
„Bauwerk“ zu haben. Dieses ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Eine
Zerstörung des Gebäudes hätte aber auf das Erbbaurecht keinen Einfluss. Das
Bauwerk ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Im Normalfall wird es an einem
unbebauten Grundstück begründet. Der Berechtigte wird im Erbbauvertrag zur
Errichtung eines in seiner Nutzungsart bestimmten Gebäudes verpflichtet. Weitere
Pflichten können sich beziehen auf die Instandhaltung, Versicherung, Tragung der
öffentlichen lasten, Wiederaufbau bei Zerstörung, Heimfallanspruch des
Erbbaurechtgebers bei Vertragsverletzung, Laufzeit, Erbbauzins, Vorrecht des
Erbbauberechtigten bei Erneuerung des Erbbaurechts nach Ablauf, eine etwaige
Verpflichtung des Erbbaurechtgebers zum Verkauf des Grundstücks an den
Erbbauberechtigten usw.
Das Erbbaurecht kann
auch an einem bebauten Grundstück begründet werden. Auf diese Weise erfolgt eine
eigentumsrechtliche Trennung zwischen dem Grund und Boden und dem Gebäude.
Außerdem ist die Begründung von Eigentümererbbaurechten möglich. In einem
solchen Fall sind Erbbaurechtsgeber und Berechtigter identisch. Von dieser
Möglichkeit wird häufig Gebrauch gemacht, um im Zuge der Durchführung eines
Bauvorhabens eine einheitliche Verkaufsgrundlage für die zu errichtenden
Hauseinheiten vorzubereiten.
Das Erbbaurecht war
früher ein Instrument zur Versorgung einkommensschwacher Bevölkerungskreise mit
Wohneigentum. Der Vorteil bestand darin, die Kosten für das Baugrundstück nicht
aufbringen zu müssen. Der Erbbauzins, der sich aus dem Wert des Baugrundstücks
errechnet, betrug regelmäßig 5,5 %. In neuerer Zeit wird das Erbbaurecht auch im
Gewerbeimmobilienbereich eingesetzt. Der vereinbarte Erbbauzins liegt hier in
der Regel höher.
Das Erbbaurecht kann
auch unentgeltlich vergeben werden. Wird aber ein Erbbauzins vereinbart, erfolgt
die Absicherung über eine Reallast, die in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs
eingetragen wird.
Das Erbbaurecht selbst
kann im Grundbuch des Erbbaurechtgebers nur an 1. Rangstelle eingetragen
werden.
Erbbauzinsen
Erbbauzinsen sind die
im Erbbauvertrag vereinbarte Gegenleistung des Erbbauberechtigten für das Recht,
das Grundstück des Erbbaurechtsgebers baulich nutzen zu können. Der Erbbauzins
wird im Grundbuch durch Eintragung einer („Erbbauzinsreallast“)
abgesichert.
Erbbauzinserhöhungen
aufgrund einer Wertsicherungsklausel können ebenfalls in die Reallast mit
einbezogen werden (Früher konnten Ansprüche auf Erbbauzinserhöhungen nur über
eine weitere Vormerkung zur Eintragung einer Reallast abgesichert werden). Dient
das Erbbaurecht Wohnzwecken, müssen zwischen den Erhöhungen des Erbbauzinses
jeweils mindestens drei Jahre verstreichen. Die Erhöhung darf auch nicht
„unbillig“ sein. Sie wäre es, wenn sie über die Änderung der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse hinausginge. Maßstab für diese Änderung ist nach
der Rechtsprechung einerseits die Änderungsrate beim Preisindex für die
Lebenshaltung und andererseits die Änderung der Einkommen der Industriearbeiter
und der Angestellten. Aus den beiden prozentualen Änderungsraten ist ein
Mittelwert zu bilden.
Wertsicherungsklauseln
sind nach der Preisklauselverordnung genehmigungsfrei, wenn der Erbbauvertrag
mindestens auf 30 Jahre abgeschlossen wird. Erbbauzinsen gehören wie
Darlehensgebühren, Bausparkassendarlehenszinsen oder Bürgschaftsgebühren zu den
Werbungskosten, die das Finanzamt anerkennt. Erhöhen sich Erbbauzinsen, können
sie allerdings im freifinanzierten Wohnungsbau nicht auf Mieter umgelegt
werden.
Erbe und Grundbuch
Bei Tod des im
Grundbuch eingetragenen Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Der Erbe muss
einen Antrag auf Berichtigung stellen. Grundsätzlich muss der Erbe dazu einen
Erbschein oder ein bedenkenfreies notarielles Testament vorlegen. Besteht eine
Erbengemeinschaft, die sich noch nicht aufgeteilt hat, so werden diese Erben in
ungeteilter Erbengemeinschaft („zur gesamten Hand“) als Eigentümer eingetragen.
Eine Aufteilung in Bruchteilseigentum muss besonders beantragt
werden.
Erbpacht
Erbpacht ist ein
dingliches Recht aus der Zeit vor 1900, das weder in das BGB noch in die
Grundbuchordnung übernommen, sondern durch das Einführungsgesetz zum BGB dem
landesrechtlichen Regelungsbereich zugeteilt wurde. Erbpachtverträge spielen
heute keine Rolle mehr. Der Begriff wird jedoch umgangssprachlich nach wie vor
auch für das Erbbaurecht verwendet, was zu Missverständnissen führen kann.
Geblieben ist im BGB die rein schuldrechtliche Regelung des Pachtvertrages, der
jedoch keine bauliche Nutzung des Pachtgrundstücks vorsieht.
Erschließung –
Erschließungsbeitrag
Herstellung der
Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, Anlagen der Versorgung mit Wasser,
Strom, Gas, Anlagen der Entsorgung, Entwässerung u. a.). Die Versorgungs- und
Entsorgungsanlagen werden jeweils bis zur Grundstücksgrenze der „Anlieger“
gelegt. Damit gebaut werden kann, muss die Erschließung des Grundstücks
gesichert sein. Die der Gemeinde entstehenden Erschließungskosten kann sie bis
zur Höhe von 90 % als Erschließungsbeitrag an die Grundstückseigentümer
weiterberechnen. Die Beitragspflicht besteht für Grundstücke, die bebaut werden
dürfen, selbst wenn mit dem Bau noch nicht begonnen ist, die
Erschließungsanlagen aber fertiggestellt sind. Wird die Erschließung im Rahmen
eines städtebaulichen Vertrages von einem Unternehmen („Erschließungsträger“)
durchgeführt, kann dieses sich verpflichten, die gesamten Erschließungskosten zu
übernehmen.
Estrich
In Räumen über dem
Bodenunterbau aufgetragene Schicht aus Zement, Gips oder Gussasphalt. Er bildet
die Trägerschicht für Parkett, Fliesen und Teppichböden. Eine zusätzliche Wärme-
und Schalldämmung kann durch sogenannten schwimmenden Estrich erreicht werden,
der mit Dämmstoffen aus Faserplatten unterlegt wird.
Exposé
Das Exposé ist die
Beschreibung eines Objektes, das von einem Makler angeboten wird. Es
unterscheidet sich vom Prospekt dadurch, das sich die Exposéinformationen auf
ein bestehendes Objekt beziehen, das der Besichtigungskontrolle unterworfen ist,
während ein Prospekt ein Vorhaben beschreibt, das erst durchgeführt wird. Das
Exposé erfüllt folgende Funktionen:
-
Mit seiner Hilfe erfüllt der Makler
die ihm durch die MaBV auferlegte Informationspflicht gegenüber Kauf- und
Mietinteressenten.
-
Die Information der Interessenten
erzeugt ein Mindestmaß an Markttransparenz.
-
Darüber hinaus wird das Exposé als
Mittel der Objektwerbung und vielfach auch als Mittel der Firmenwerbung
eingesetzt.
Eine Vorschrift über
Aufbau und Form des Exposés existiert nicht. Im allg. enthält es eine
Lagebeschreibung, eine Grundstücks- und Gebäudebeschreibung, eine Darstellung
der Wert- und Nutzungsdaten sowie die Objektangebotsdaten. Ob in das Exposé auch
die Provisionsbedingungen des Maklers aufgenommen werden sollen, ist lediglich
im Hinblick auf die Informationsfunktion des Exposés zu bejahen. Eine rechtliche
Bedeutung kommt einem solchen Provisionshinweis nicht zu, da das Exposé als
faktisches Objektangebot und nicht als Angebot zum Abschluss eines
Maklervertrags aufgefasst wird.
Unterschieden wird
zwischen Kurz- und Langexposés. Kurzexposés dienen im allg. der Information
anderer Makler im Rahmen von Gemeinschaftsgeschäften und einer Vorabinformation
von Interessenten. Langexposés enthalten alle Daten, für die im allgemeinen auf
Kundenseite ein Informationsinteresse besteht. Soweit das Exposé die Funktion
eines Mittels der Objektwerbung erfüllt, gilt der Grundsatz, dass es
„Spiegelbild der Wirklichkeit“ sein soll und die Daten besonders herauszustellen
sind, die für die Zielgruppe von besonderem Interesse sind. Der Makler haftet
für die Richtigkeit der Angaben im Exposé, wenn er nicht zum Ausdruck bringt,
dass es sich bei den Angaben im Exposé um Angaben des Eigentümers bzw. Dritter
handelt. Ein Haftungsschluss für eigene Angaben des Maklers ist nicht
möglich.
Fälligkeit
Die Fälligkeit bezieht
sich auf den Zeitpunkt, zu dem ein Vertragspartner die von ihm geschuldete
Leistung zu erbringen hat. Die Fälligkeit ist im Bauvertragsrecht
unterschiedlich geregelt. So wird der Werklohn der Handwerker und Bauunternehmer
nach BGB-Vertrag mit der Abnahme der Bauleistung fällig. Bei einem VOB-Vertrag
kann der Vertragspartner ggf. Abschlagszahlungen verlangen. Die Schlusszahlung
muss lediglich binnen zweier Monate, nachdem eine nachprüfbare Rechnung
vorgelegt wurde, beglichen werden. Das Architektenhonorar setzt ebenfalls die
abnahmefähige Erbringung der Leistung und die Vorlage einer prüffähigen
Schlussrechnung voraus.
Im Mietrecht wird in
der Regel eine Vorfälligkeit hinsichtlich der Mietzinszahlungen vereinbart (am
Anfang eines Monats, nicht am Ende, wie das Gesetz es vorsieht). Beim Makler
wird der Provisionsanspruch fällig, sobald er entstanden ist.
Fassade
Außenfront einer
Immobilie an der Straßenseite. Der Fassade kommt insofern eine besondere
Bedeutung zu, als sie dem Betrachter den ersten Eindruck vom Gebäude vermittelt
und von den Mietern oder Eigentümern häufig zur Unternehmensdarstellung genutzt
wird. Zudem hat die Fassade eine klimatechnische Funktion.
Fertigstellungstermin
Dem steuerlichen
Fertigstellungstermin für ein Gebäude kommt eine besondere Bedeutung im Rahmen
der degressiven AfA zu. Diese gewährt das Finanzamt nur dann, wenn das Objekt im
Jahr der Fertigstellung angeschafft wurde. Der Anschaffungszeitpunkt ist in
diesem Fall der Tag des Besitzübergangs. Fertiggestellt ist eine Wohnung dann,
wenn sie nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist. Ob sie
bereits durch die Baubehörde abgenommen ist, ist steuerlich unerheblich. Zieht
der Eigentümer bereits in das Haus ein, bevor wichtige Arbeiten abgeschlossen
sind, so gilt das Objekt als nicht fertiggestellt. Solche wichtigen Arbeiten
sind z. B. Türen oder Fenster, sanitäre Einrichtungen oder der Anschluss an die
Versorgungsleitungen. Es muss die Möglichkeit zum Anschluss einer Küche
bestehen. Geringfügige Restarbeiten schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die
Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Eigentumswohnungen schon vorliegt und ob die
Teilungserklärung schon abgegeben ist. Durch das Zurückhalten solcher Maßnahmen
lässt sich die steuerlich bedeutsame Fertigstellung einer Wohnung nicht
hinauszögern.
Festbetragsdarlehen
Beim
Festbetragsdarlehen handelt es sich um ein Darlehen, das am Ende der
vereinbarten Laufzeit in einer Summe z. B. aus einer fälligen
Lebensversicherung, dem zugeteilten Bausparvertrag oder anderen Mitteln
zurückgezahlt wird. Während der Darlehenslaufzeit zahlt der Kreditnehmer nur
Zinsen.
Festpreis
Der Festpreis ist ein
vertraglich vereinbarter Preis für ein endgültig fertiggestelltes Objekt. Wurde
ein Festpreis vereinbart, darf der Bauträger in der Regel keinerlei zusätzliche
Forderungen an den Käufer stellen. Eine Festpreisabsprache in einem Vertrag kann
dadurch modifiziert werden, dass bestimmte Bereiche ausgenommen werden z. B.
erwartete Erschließungsbeiträge, deren Höhe noch nicht feststehen.
Feuerversicherung (Brandversicherung)
Bereits der Rohbau kann
durch eine Feuerversicherung gegen etwaige Brandschäden versichert werden. Nach
Fertigstellung kann die Feuerversicherung in eine verbundene Gebäudeversicherung
einbezogen werden. Mit dieser Police sind dann nicht nur Schäden durch Brand,
Blitzschlag, Explosion und Flugzeugabsturz abgedeckt, sondern auch Sturm- und
Hagelschäden, Schäden durch austretendes Leitungswasser. Eine Feuerversicherung
sollte jeder Gebäudeeigentümer abschließen. Bei einer Eigentumswohnanlage gehört
der Abschluss einer solchen Versicherung zur „ordnungsmäßigen Verwaltung“, die
von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden kann. Versichert sind sowohl
Schäden, die am Gemeinschaftseigentum entstehen, als auch Schäden am
Sondereigentum. Schäden am Hausrat müssen allerdings durch eine eigene
Hausratversicherung abgedeckt werden.
Finanzierungskosten
Zu den
Finanzierungskosten gehören Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Disagio,
Finanzierungsmaklerprovisionen, Zuteilungsgebühren, Grundschuldbestellungskosten
beim Notar und Grundbuchamt, Geldbeschaffungskosten, Bereitstellungszinsen und
Kontoführungsgebühren.
Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan
besteht in der Zusammenstellung aller Kosten (Gesamtkosten), der
Gegenüberstellung der dafür bereitzustellenden Eigen- und Fremdmittel sowie dem
sich hieraus ergebenden jährlichen / monatlichen Kapitaldienst (Belastung aus
dem Kapitaldienst).
Moderne
Finanzierungspläne geben auch einen Überblick über die voraussichtliche
Entwicklung der Darlehensstände während der ganzen Darlehensphase und die sich
hieraus ergebenden Belastungsverschiebungen.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan
ist der „vorbereitende Bebauungsplan“. Er bezieht sich auf das ganze
Gemeindegebiet und stellt neben der tatsächlich gegebenen die beabsichtigte
Bodennutzung einer Gemeinde dar. Er enthält keine verbindlichen „Festsetzungen“
wie der Bebauungsplan. Dargestellt werden können sowohl Bauflächen (allgemeine
Art der Nutzung) als auch Baugebiete (besondere Art der baulichen Nutzung).
Darüber hinaus werden die Flächen für den örtlichen und überörtlichen Verkehr,
Einrichtungen des Gemeinbedarfs, Flächen für Versorgungsanlagen und
Abwasserbeseitigung, Grünflächen, Parkanlagen, land- und forstwirtschaftliche
Flächen usw. dargestellt. Manche Flächennutzungspläne enthalten auch Maße der
baulichen Nutzung, die allerdings keinen verbindlichen Festsetzungs- sondern
ebenfalls nur Darstellungscharakter haben. Zu den Flächennutzungsplänen gehört
auch ein Erläuterungsbericht. Flächennutzungspläne haben – im Gegensatz zu
Bebauungsplänen – nicht den Charakter einer Satzung, Rechtsansprüche kann der
Bürger hieraus nicht ableiten. Flächennutzungspläne müssen jedoch genehmigt
werden. Die Genehmigung kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.
Werden
Flächennutzungspläne erstellt oder geändert, sind die Bürger und die Träger
öffentlicher Belange (z. B. Fachbehörden, Gewerbeämter, Industrie- und
Handelskammern) „frühzeitig“ zu hören („vorgezogene Bürgerbeteiligung“). Ein
Bebauungsplan ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplanes zu entwickeln.
Sollen dort Festsetzungen getroffen werden, die nicht den Vorgaben entsprechen,
ist zuvor der Flächennutzungsplan zu ändern.
Flächennutzungspläne
haben auch für Makler und Bauträger einen hohen Informationswert. In vielen
Städten und Gemeinden kann er käuflich erworben werden.
In den Stadtstaaten
Berlin, Bremen und Hamburg sind Flächenutzungspläne auch gleichzeitig
Regionalpläne.
Flur
Flur ist ein
abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, unter dem im Liegenschaftsbuch die
zugehörigen Flurstücke in aufsteigender Nummernfolge aufgeführt sind. Mehrere
Flure bilden eine Gemarkung.
Flurbereinigung
Neuordnung
landwirtschaftlicher Flächen zum Zweck der Verbesserung der Produktions- und
Arbeitsbedingungen sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und
Landesentwicklung. Grundlage ist das Flurbereinigungsgesetz.
Flurbezirke
Die Flurbezirke beruhen
auf Unterteilungen einer Gemarkung. Jeder Flurbezirk teilt sich in mit Nummern
versehene Flure und diese wieder in Flurstücke auf. Gemarkungen können aber auch
unmittelbar aus einer Anzahl von Fluren bestehen.
Flurstück
Ein Flurstück ist der
Teil einer Flur, der von Linien eingeschlossen und im Kataster mit besonderer
Nummer aufgeführt ist. Ein Flurstück darf nicht Flächen aus verschiedenen
Grundstücken umfassen. Mehrere Flurstücke können jedoch im Grundbuch ein
„Grundstück“ bilden.
Das Zuflurstück ist
eine Teilfläche, die aus einem Flurstück herausgemessen und mit einem anderen
verschmolzen wurde. Abtrennung und Verschmelzung werden unmittelbar
hintereinander ins Grundbuch eingetragen. (Bestandteilszuschreibung)
Freibetrag/Freigrenze (Steuersystem)
Freibetrag ist ein von
einer steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbarer Betrag. Auf der
Lohnsteuerkarte können Freibeträge für verschiedenste Belastungen eingetragen
werden und vermindern so die laufenden Lohnsteuervorauszahlungen. Wichtig: Bei
negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Freibetrag erst in
dem Jahr, welches nach dem Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung beginnt, auf
der Lohnsteuerkarte einzutragen. Bei der Freigrenze handelt es sich dagegen um
einen Betrag, bis zu dem keine steuerliche Belastung entsteht. Bei Überschreiten
der Freigrenze wird Steuer fällig. Eine Freigrenze wird im Gegensatz zu einem
Freibetrag nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Freistellungsauftrag
Jeder Sparer und
Kapitalanleger kann den Sparerfreibetrag für Kapitaleinkünfte einschließlich
Werbungskostenpauschale bis zu 3.100/6.200 DM (Ledige/Verheiratete) direkt
nutzen, indem er seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag
erteilt.
Fremdkapital
Sammelbegriff für
Finanzierungsmittel, die der Darlehensnehmer von einem Kreditinstitut, einer
Bausparkasse oder einem Lebensversicherungsunternehmen ausleiht. Bei
Immobiliendarlehen richtet sich das Ausmaß der Beleihung einerseits nach dem
Beleihungswert des Objektes und andererseits nach der Bonität des
Darlehensnehmers. Durch Bürgschaften kann die Versorgung mit Fremdkapital
erweitert werden. Nicht zum Fremdkapital zählen Bausparguthaben und
Eigenleistungen in Form einer „Muskelhypothek“ sowie in Anspruch genommene
Barzahlungsskonti und Rabatte, soweit sie in der Baukalkulation nicht
ausgewiesen sind.
Garage
Garage ist der
Abstellraum für Kraftfahrzeuge. Sie muss den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Unterschieden
wird zwischen offenen (mit unmittelbarer verschließbarer Öffnung ins Freie) und
geschlossenen Garagen. Unterschieden wird im Bauordnungsrecht auch zwischen
Kleingaragen (bis 100 m² Nutzfläche), Mittelgaragen (über 100 bis 1.000 m²
Nutzfläche) und Großgaragen (Nutzfläche über 1.000 m²). Duplexgaragen sind
Garagen, bei denen durch eine Aufzugsvorrichtung eine PKW-Unterbringung auf zwei
Ebenen ermöglicht wird. Garagen werden bei der Ermittlung von
Geschossflächenzahlen und Baumassenzahlen nicht angerechnet, sofern sich aus dem
Bebauungsplan nichts anderes ergibt. Im Rahmen der zulässigen Grundfläche
gehören Garagen zu den baulichen Anlagen, die in dem höchstens
50 % betragenden
Überschreitungsbereich errichtet werden können. Besondere Überschreitungen der
zulässigen Grundfläche durch Garagen sind in § 21a (3) BauNVO geregelt. Ebenso
in der BauNVO geregelt ist die Zahl der zulässigen Garagen in den verschiedenen
Baugebieten (§ 12 BauNVO).
Gebäude
Nach dem
Bauordnungsrecht sind Gebäude „selbständig benutzbare, überdachte bauliche
Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz
von Mensch und Tier zu dienen“. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände
nicht an. Die Überdachung allein ist ausreichend. Gebäude müssen jedoch eine
selbständige baukörperhafte Begrenzung aufweisen und für sich benutzbar
sein.
Als einzelnes Gebäude
gilt jedes freistehende Gebäude oder bei zusammenhängender Bebauung, zum
Beispiel Doppel-, Gruppen- und Reihenhäuser, jedes Gebäude, das durch eine vom
Dach bis zum Keller reichende Brandmauer von anderen Gebäuden getrennt ist oder
ein eigenes Erschließungssystem (eigener Zugang und eigenes Treppenhaus) und ein
eigenes Ver- und Entsorgungssystem besitzt.
Nach der Art der
Gebäudenutzung kann vielfältig unterschieden werden, was u. a. in der
Gebäudestatistik zum Ausdruck kommt, die folgende Begriffsbestimmung
kennt:
Die Gebäude werden
unterschieden nach Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei Nichtwohngebäuden handelt es
sich um Hochbauten, die überwiegend Nichtwohnzwecken dienen. Zu den
Nichtwohngebäuden zählen Anstaltsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude,
nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude, landwirtschaftliche Betriebsgebäude
und „sonstige Nichtwohngebäude“. Unter „sonstige Nichtwohngebäude“ werden
Universitäts- und Hochschulgebäude, Gebäude von Sportanlagen, Theater, Kirchen
und Kulturhallen nachgewiesen.
Im sachenrechtlichen
Sinne sind Gebäude wesentliche Bestandteile von Grundstücken oder Erbbaurechten.
In Ausnahmefällen können Gebäude auch „Scheinbestandteile“ sein, wenn sie z. B.
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer vom Pächter eines
Grundstücks für die Dauer des Pachtverhältnisses (also „vorübergehend“) auf
diesem errichtet wurden (Beispiele: Speditionsgebäude auf ehemaligem
Reichsbahngelände, Kantinengebäude für Bauarbeiter auf einer
Großbaustelle).
In den östlichen
Bundesländern wurde zur Zeit der DDR ein eigenständiges Gebäudeeigentum
begründet. Die Überführung in das Sachenrechtssystem der Bundesrepublik erfolgt
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz entweder durch eine Erbbaurechtslösung
oder durch ein Bodenankaufsrecht mit Kontraktionszwang. Es wurden aus Gründen
der Rechtssicherheit aber auch reine Gebäudegrundbücher angelegt.
Gebäudeversicherung
Eine
Gebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die sich auf einzelne
Gefahrenbereiche bezieht. Umfassenden Versicherungsschutz bietet die
Wohngebäudeversicherung an. Sie deckt Schäden ab, die durch Brand, Blitzschlag,
Explosion, Flugzeugabsturz (Zweig Feuerversicherung), ferner Schäden die durch
bestimmungswidrig auslaufendes Leitungswasser, Rohrbruch und Frost entstehen
(Zweig Leitungswasserversicherung). Hinzu kommen Schäden durch Sturmeinwirkung
(ab Windstärke 8) und Hagelschäden. Grundsätzlich werden auch die Kosten für
Aufräumen der Schadenstätte und die Abbruchkosten sowie ein etwaiger Mietausfall
ersetzt.
Glasschäden und
Elementarschäden sind nicht im Versicherungsumfang enthalten.
Gemarkung
Das Gebiet einer
Gemeinde wird durch die Gesamtheit der Flurstücke, die zu der Gemeinde gehören,
festgelegt. Überwiegend besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Gemarkungen.
Eine Gemarkung kann aber auch Teile von mehreren Gemeindegebieten
umfassen.
Für die Nummerierung
wird eine geschlossene Gruppe von Flurstücken jeweils zu einem
Nummerierungsbezirk zusammengefasst. Der Nummerierungsbezirk für die Flurstücke
im Kataster wird Gemarkung genannt.
Die Gemarkungen werden
nach ihrer geographischen Lage benannt. Als Benennung wird möglichst der Name
einer Gemeinde, eines Gemeindeteils oder eines gemeindefreien Gebiets verwendet.
Sind derartige Möglichkeiten nicht gegeben, so wird die Benennung aus einer für
die betreffende Örtlichkeit gebräuchlichen geographischen Bezeichnung
abgeleitet.
Generalübernehmer
Im Baugeschäft ist
Generalübernehmer wer die Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens ganz
(oder teilweise) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, aber auf dem
Grundstück des Bauherrn organisiert. Er selbst erbringt keine Bauleistungen,
sondern schaltet hierfür ausschließlich Subunternehmer ein. Erbringt der
Generalübernehmer aber Planungsleistungen, spricht man auch von einem
Totalübernehmer.
Generalunternehmer
Ein Generalunternehmer
ist in der Regel ein Bauunternehmen, das gegenüber dem Bauherrn als einziger
Vertragspartner bei der Durchführung eines Bauvorhabens auftritt. Für vom ihm
nicht selbst erbrachte Bauleistungen schaltet er auf eigene Rechnung
Subunternehmer ein.
Gesamtbaufinanzierung
Gesamtfinanzierung wird
auch als Finanzierung aus einer Hand bezeichnet. Hierbei muss der Bauherr für
verschiedene Finanzierungsbausteine (Bausparvertrag, Bankhypothek usw.) nur noch
mit einem Institut verhandeln. Eintragung ins Grundbuch, Schätzkosten usw.
fallen damit nur einmal an. In ihr Gesamtbaufinanzierungsangebot beziehen
Geschäftsbanken neben eigenen, oft kurzfristige Finanzierungsmittel,
langfristige Realkredite über Töchter (Realkreditinstitute), Bauspardarlehen
über verbundene Bausparkassen und/oder Lebensversicherungs-Darlehen von
kooperierenden Versicherungsunternehmen mit ein. Die Gesamtbaufinanzierung ist
zwar komfortabler, aber meistens auch teurer, als die vom Bauherrn selbst
zusammengestellt.
Geschossflächenzahl (GFZ) – Geschossfläche (GF)
Die Geschossflächenzahl
ist eine von mehreren Festsetzungen zur Bestimmung des Maßes der baulichen
Nutzung im Rahmen eines Bebauungsplanes. Sie stellt ein Verhältnis zwischen der
Summe der Geschossflächen eines Gebäudes und der Größe des Baugrundstücks her.
Beträgt sie etwa 1,2, dann bedeutet dies, dass auf einem 1000 m² großen
Grundstück 1200 m² Geschossfläche (GF) errichtet werden können. Die
Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Geschosse. Die GFZ streut
je nach Baugebietsart zwischen 0,4 (Kleinsiedlungsgebiet) und 3,0 (Kerngebiet).
Als Planzeichen im Bebauungsplan wird die GFZ als zulässiges Höchstmaß wie folgt
dargestellt: 1,2
Andere
Darstellungsform: GFZ 1,2
Geschossflächenzahlen
können auch im Flächenutzungsplan Eingang finden. Alternativ zur GFZ kann auch
die GF = Geschossfläche dargestellt werden.
Gewährleistung
(Bauwerksvertrag – Grundstückskaufvertrag)
Innerhalb der
Gewährleistungsfrist ist der Vertragspartner des Bauherrn (z. B. Handwerker)
verpflichtet, Baumängel kostenlos zu beseitigen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt entweder fünf Jahre beim BGB-Vertrag oder zwei Jahre beim VOB-Vertrag,
gerechnet von der Bauabnahme. Die verkürzte Gewährleistung nach VOB kann nur
vereinbart werden, wenn auch das übrige Regelwerk der VOB im Wesentlichen
Bauvertragsbestandteil wird. Mängel, die in das Abnahmeprotokoll aufgenommen
wurden, begründen die Pflicht zur Mängelbeseitigung und gehören nicht zu den
Leistungen aus der Gewährleistung.
Beim
Grundstückskaufvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. In der Regel
wird hier vom Verkäufer jedoch die Gewährleistung ausgeschlossen, was rechtlich
zulässig ist.
Gewerk
Das Baugewerbe besteht
nach der amtlichen Statistik aus insgesamt 22 Gewerken (Bauleistungsbereiche)
aus dem Bauhaupt- und Ausbaugewerk. Die Mehrzahl der Gewerke gehört zum
Hochbau.
Grundbuch
Öffentliches Register
über die im Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücke und den mit ihnen verbundenen
Rechten (Bestandsverzeichnis), das der Dokumentation der Eigentumsverhältnisse
(Abteilung I), der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Beschränkungen
(Abteilung II) und der auf ihnen ruhenden Grundpfandrechte (Abteilung III)
dient. Für jedes „Grundstück“ i.S.d. Grundbuchrechts wird ein Grundbuchblatt
angelegt, das sich in die oben beschriebenen Abteilungen gliedert (Grundbuch
organisiert als Realfolium). Es kann aber auch für einen Eigentümer, der über
mehrere Grundstücke verfügt, ein Grundbuchblatt angelegt werden (sog.
Personalfolium), solange die Übersichtlichkeit nicht darunter leidet. Nicht für
alle Grundstücke muss ein Grundbuchblatt angelegt werden. Zu den buchungsfreien
Grundstücken zählen Grundstücke der Gebetskörperschaften (Bund, Ländern,
Gemeinde), Grundstücke der Kirchen und Klöster aber auch Grundstücke, die im
Hinblick auf andere Grundstücke nur eine dienende Funktion haben, z. B. Wege,
die von Eigentümern mehrerer Grundstücke benutzt werden.
Das Bestandsverzeichnis
enthält die Grundstücksdaten des Liegenschaftskatasters wobei häufig Flurstücke
unter jeweils einer eigenen Nummer geführt werden. Durch „Zuschreibung“ können
aber unter einer laufenden Nummer zwei oder mehrere Flurstücke geführt werden.
Darüber hinaus werden „subjektiv dingliche“ Rechte des jeweiligen Eigentümers
eingetragen, z. B. das Wegerecht an einem anderen Grundstück. Ebenso werden hier
Miteigentumsanteile an einem anderen Grundstück eingetragen (z. B. an
gemeinsamen Zuwegen in einer Reihenhaussiedlung), das dann selbst im Grundbuch
nicht erfasst ist.
Abteilung I kann
unrichtig werden, wenn der eingetragene Eigentümer stirbt. Der Erbe muss die
Grundbuchberichtigung beantragen. Zu den Lasten zählen Grunddienstbarkeiten,
beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten und das
Erbbaurecht. Beschränkungen sind solche, die das Verfügungsrecht des Eigentümers
beschränken etwa bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Eigentümers. Eine Reihe von eintragungsfähigen Vermerken können ebenfalls auf
Beschränkungen hinweisen, etwa der Umlegungs- und der Sanierungsvermerk.
Grundpfandrechte beziehen sich auf Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden.
Hypotheken kommen nur noch selten vor, Rentenschulden fast gar nicht. Sofern ein
Grundstück „auf Rentenbasis“ verkauft wird, dient als Absicherungsmittel nicht
die „Rentenschuld“, sondern die Reallast. Neben dem Grundbuch für Grundstücke
gibt es das Erbbaugrundbuch, das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch und das
Wohnungserbbaugrundbuch, (bzw. Teileigentumserbbaugrundbuch). Alle
Grundbucharten haben die gleiche Einteilungsstruktur. Im Bestandverzeichnis des
Erbbaugrundbuchs ist anstelle des Grundstücks das Erbbaurecht, beim
Wohnungsgrundbuch/Teileigentumsgrundbuch der Miteigentumsanteil am
gemeinschaftlichen Eigentum, das Grundstück und das dazugehörende
Sondereigentumsrecht und dessen Beschränkungen durch die anderen
Wohnungsgrundbücher eingetragen. Einsicht in das Grundbuch kann jeder nehmen,
der ein berechtigtes Interesse darlegt (etwa auch der Makler, der einen
schriftlichen Makler-Verkaufsauftrag vorlegen kann).
Das Einsichtsrecht
bezieht sich auch auf die Grundakte, in denen die Dokumente enthalten sind, die
zu den Eintragungen im Grundbuch gehören (z. B. notarieller
Kauvertrag).
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer
ist eine besondere Unsatzsteuer auf Grundstücksumsätze. Erfasst werden
Umsatzvorgänge aller Art. Lediglich unentgeltliche Grundstücksüberlassungen und
das Vererben von Grundstücken unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.
Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der „Wert der Gegenleistung“ und nur in
wenigen Ausnahmefällen der „Wert des Grundstücks“, der dann nach den gleichen
Vorschriften berechnet wird wie der für die Erbschaft- und Schenkungssteuer
relevante Grundbesitzwert.
Der Wert der
Gegenleistung ist beim Kaufvertrag der Kaufpreis einschließlich aller dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. weiteres unentgeltliches Wohnrecht) und
vom Erwerber über den Kaufpreis hinaus zu erbringenden weiteren Leistungen (z.
B. Übernahme einer vom Verkäufer geschuldeten Maklergebühr). Beim Tauschvertrag
ist es der Wert der Tauschleistung. Werden zwei Grundstücke getauscht, handelt
es sich um zwei Grunderwerbsvorgänge. Weitere grunderwerbsteuerpflichtige
Erwerbsvorgänge sind das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren, die
Vergabe eines Erbbaurechts, die Enteignung von Grundstücken und jede weitere
Erwerbsart, die wirtschaftlich einem Grundstücksumsatz gleichkommt (z. B.
Einräumung von faktischen Verfügungsrechten über Grundstücke, ohne dass damit im
rechtlichen Sinne ein Erwerbsvorgang verbunden ist.
Werden mindestens 95 %
der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft in einer Hand
vereinigt oder bringt etwa ein Gesellschafter ein Grundstück in die Gesellschaft
ein, ist auch dies ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang, wobei hier nicht
der Wert der Gegenleistung, sondern der Wert des Grundstücks (Grundbesitzwert
und nicht mehr Einheitswert!) Bemessungsgrundlage ist. Die Grunderwerbsteuer
beträgt 3,5 %. Der für die Grunderwerbsteuer maßgebliche Grundstücksbegriff
entspricht der bürgerlich rechtlichen Grundstücksdefinition. Ein mitveräußertes
Zubehör unterliegt deshalb nicht der Grunderwerbsteuer. Allerdings ist im
Kaufvertrag ein entsprechender Antrag an das Finanzamt zu stellen und der Wert
des Zubehörs zu beziffern. Das gleiche gilt für alle mitveräußerten beweglichen
Gegenstände die nicht Zubehör sind. Verkäufer und Käufer sind hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer dem Finanzamt gegenüber Gesamtschuldner. In der
Kaufvertragsurkunde wird aber in der Regel bestimmt, das der Käufer die
Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht (z.
B. Rücktritt von einem Kaufvertrag) wird auf Antrag eine bereits bezahlte
Grunderwerbsteuer innerhalb von 2 Jahren zurückerstattet.
Grundfläche nach DIN
277/1973/87
Die Norm wird
angewendet für Bauwerke (nicht zu verwechseln mit der Grundfläche der BauNV).
Ausgegangen wird von der Bruttogrundfläche (BGF) = die Summe der Grundfläche
aller Grundrissebenen ohne nicht nutzbare Dachflächen. Die Bruttogrundfläche
teilt sich wie folgt auf:
Die Konstruktionsfläche
bezeichnet den Teil der BGF, der durch „aufgehende Bauteile“ (Wände, Pfeiler
usw.) überdeckt ist.
Die Nettogrundfläche
ist der Flächenrest der verbleibt, wenn von der BGF die KGF abgezogen wird. Die
Nutzfläche (die sich noch in Haupt- und Nebennutzflächen aufteilt), ist der Teil
der NGF, der der Zweckbestimmung des Bauwerkes dient. Die Funktionsfläche stellt
den Teil der NGF dar, der der Unterbringung zentraler betriebstechnischer
Anlagen dient (z. B. Heizraum). Die Verkehrsflächen dienen dem Zugang zu den
Räumen und dem Verkehr innerhalb des Bauwerkes einschl. Fluchtwege. Hieran
anknüpfend wurden speziell für Büroflächen und für Handelsflächen Richtlinien
entwickelt, die die Terminologie der DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalt –
weitgehend übernimmt.
Grundflächenzahl (GRZ) Grundfläche (GR)
Die Grundflächenzahl
ist das Maß der baulichen Nutzung, auf das bei Festsetzungen im Bebauungsplan
nicht verzichtet werden kann. Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel m²
Grundfläche eines Baugrundstückes mit baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Beträgt sie etwa 0,4 dann besagt dies, dass von einem 1000 m² großen Grundstück
400 m² überbaut werden dürfen. Für Garagen und Nebenanlagen einschließlich
Zufahrten dürften noch weitere 50 % der 400 m² „baulich“ genutzt werden. Die
durch bauliche Anlagen versiegelte Bodenfläche beträgt in diesem Fall 600 m². Im
Interesse der Vermeidung einer zu starken Bodenversiegelung gibt es eine
Kappungsgrenze, die bei 80 % liegt. Wenn in dem genannten Beispiel eine GRZ von
0,7 festgesetzt wäre, dann müssen mindestens 20 % des Baugrundstücks von
baulichen Anlagen freigehalten werden. Für Garagen und Nebenanlagen stünden dann
nur noch 100 m² zur Verfügung.
Die Gemeinde ist bei
Festsetzung der GRZ an baugebietsabhängige Höchstmaße gebunden. Sie schwanken
zwischen 0,2 für Kleinsiedlungs- und Wochenendhausgebieten und 1,0 in
Kerngebieten. Bei reinen und allgemeinen Wohngebieten beträgt das Höchstmaß 0,4,
bei besonderen Wohngebieten sowie Dorf- und Mischgebieten 0,6 und bei Gewerbe-
und Industriegebieten schließlich 0,8. Von der zulässigen Grundfläche ist die
„überbaubare Grundstücksfläche“ zu unterscheiden. Siehe hierzu das Stichwort
„Baufenster“. Die Grundflächenzahl wird im Bebauungsplan als Planungssymbol
einfach als Dezimalbruch dargestellt:0,4
Andere
Darstellungsform: GRZ 0,4.
Alternativ zur GRZ kann
auch die zulässige Grundfläche (GR) in einer absoluten Zahl dargestellt werden,
z. B. GR = 400.
Grundriss
Der Grundriss ist das
wichtigste Element der Bauzeichnung, die sich auf die Darstellung eines
Geschosses bezieht. Maßstab ist in der Regel 1:100. Daneben gehören zur
Bauzeichnung Schnitte (mit Treppenhaus), Ansichten und Lageskizzen.
Grundschuld
Die Grundschuld ist das
heute bei weitem häufigste dingliche Absicherungsmittel für Immobiliendarlehen.
Überwiegend handelt es sich dabei um Buchgrundschulden. Ihrem Charakter nach ist
die Grundschuld eine Sicherungsgrundschuld. Dabei steht als Sicherungszweck ein
Darlehen im Vordergrund. Abgesichert werden aber könnte auch die Erbringung
einer Leistung durch den Schuldner. Die Grundschuld muss allerdings betragsmäßig
beziffert werden. In einer Zweckbestimmungserklärung gegenüber dem Gläubiger
muss der Eigentümer klarstellen, welchen Sicherungszweck die Grundschuld
erfüllen soll.
Die Grundschuld gewährt
dem jeweiligen Gläubiger das Recht der „Befriedigung aus dem Grundstück“. Das
kann geschehen durch Beschlagnahme von Miete, durch Zwangsverwaltung oder
Zwangsversteigerung. Die Befriedigung erfolgt jedoch lediglich „aus“ dem
Grundstück. D. h., dass der Gläubiger gegen den Schuldner keinen direkten
Leistungsanspruch hat, sondern nur das Grundstück dafür haftet, dass die
Forderungen gegen den Schuldner aus den Erträgen des Grundstückes oder aus
dessen Verwertung beglichen werden. Will der Schuldner eine derartige Verwertung
seines Grundstückes vermeiden, muss er die Forderungen aus seinem sonstigen
Vermögen begleichen.
Der Hauptunterschied
zwischen Grundschuld und Hypothek besteht darin, dass die Grundschuld vom
Bestand einer schuldrechtlichen Forderung unabhängig (abstrakt) ist. Einer
eingetragenen Grundschuld muss nicht einmal eine Forderung zugrunde liegen. So
kann sich z B. der Eigentümer eines Grundstückes durch erstrangige Eintragung
einer Eigentümergrundschuld Rangstelle und Kreditschaffungsmöglichkeiten
sichern. Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld kann auch wiederholt für
Darlehen verwendet werden. Grundschulden können auch in bestimmten ausländischen
Währungseinheiten (Dollar, englische Pfund, schweizer Franken) und natürlich
auch in EURO eingetragen werden.
Grundsteuer
Dauernde Gemeindeabgabe
auf Grundeigentum. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen
Verfahren. In der ersten Stufe wird der Einheitswert des Grundbesitzes
festgestellt. Dieser wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Auf der
Grundlage des so berechneten Steuermessbetrages bestimmt die Gemeinde per
Satzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) sie die Grundsteuer festsetzt.
Aufgrund dieses Verfahrens kann die Grundsteuer je nach Wohngemeinde für
vergleichbare Objekte unterschiedlich hoch ausfallen.
Die Grundsteuer wird
dem jeweiligen Grundstückseigentümer von Seiten der Gemeinde in jeweils vier
gleichen Raten in Rechnung gestellt.
Ist der Ertrag,
ausgehend vom „normalen Rohertrag“, um mehr als 20 % gemindert, wir die
Steuerschuld auf Antrag in Höhe von 80 % der auf die Minderung entfallenden
Steuer ermäßigt. Die Ermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Ertragsminderung
nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist.
Grundstück
Unter einem Grundstück
versteht man im Rechtssinne einen abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im
Grundbuch eine Stelle (Grundbuchblatt) hat oder im Falle von buchungsfreien
Grundstücken haben könnte. Es kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen.
Nicht das Grundbuch, sondern das Liegenschaftskataster ist nach der
Grundbuchordnung das amtliche Grundstücksverzeichnis. Veränderungen im
Grundstücksbestand werden nach einer entsprechenden Berichtigung des Katasters
vom Grundbuch übernommen. Die Nutzungsart ist für die rechtliche Definition des
Grundstücks nicht relevant.
Im
immobilienwirtschaftlichen Sinne handelt es sich bei Grundstücken dagegen um
Standorte für Haushalte, Betriebe und Bauwerke öffentlich rechtlicher
Körperschaften.
Wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks sind alle mit ihm festverbundenen Sachen,
insbesondere Gebäude sowie Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem
Boden zusammenhängen (§ 94 BGB). Eine Ausnahme bildet das Erbbaurecht. Dieses
zählt zu den „grundstücksgleichen“ Rechten. Wesentliche Bestandteile eines
Gebäudes – und damit des Grundstücks – sind alle damit festverbundenen
Einrichtungen bei deren Entfernung das Gebäude beschädigt oder in seinem Wesen
verändert würde. Wurde vom Mieter eines Grundstücks aufgrund einer Vereinbarung
mit dem Grundstückseigentümer für die Dauer der Mietzeit ein Gebäude darauf
errichtet oder hat ein Bauunternehmer auf dem Baugrundstück des Bauherrn eine
winterfeste Bauhütte errichtet, handelt es sich um einen sog.
„Scheinbestandteil“ (§ 95 BGB). Unterscheidungskriterium für die Beurteilung, ob
ein wesentlicher oder ein Scheinbestandteil vorliegt ist die Antwort auf die
Frage, ob die feste Verbindung mit dem Boden auf Dauer oder nur vorübergehend
gewollt ist. Dies ergibt sich oft aus Verträgen. Wird ein Grundstück verkauft,
gilt im Zweifel das Zubehör als mitverkauft. Beim Zubehör handelt es sich um
bewegliche Sachen, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem
wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen (§ 96 BGB). Beispiel Mülltonne
(wenn sie dem Hauseigentümer gehört), Heizöl im Tank. Bei landwirtschaftlichen
Objekten gehört zum Zubehör auch das „lebende und tote Inventar“. Was im
Einzelnen als Zubehör gilt, richtet sich nach der örtlichen Verkehrsanschauung.
Es müssen darüber im Bundesgebiet also keine einheitlichen Auffassungen
bestehen.
Für den auf den Wert
des Zubehörs entfallenden Kaufpreisteil muss keine Grunderwerbsteuer bezahlt
werden. Voraussetzung ist, dass das Zubehör im Kaufvertrag bezeichnet und
wertmäßig beziffert und auch ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Grundstückskaufvertrag
Beim
Grundstückskaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, das Eigentum am
Grundstück lastenfrei (sofern Lasten nicht ausdrücklich übernommen werden) auf
den Käufer zu übertragen. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug, den
vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Der Grundstückskaufvertrag besteht in der
Regel aus einem Verpflichtungsgeschäft, einem Erfüllungsgeschäft und einer Reihe
von deklaratorischen Inhalten (Hinweise durch den Notar).
Das
Verpflichtungsgeschäft enthält neben den oben bereits erwähnten Inhalten
Regelungen über Kaufpreisfälligkeiten, Voraussetzungen für Kaufpreiszahlung,
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung des Kaufpreises,
Auflassungsvormerkung, Besitzübergang, Gewährleistung des Verkäufers (meist
Gewährleistungsausschluss), Zusicherung von Eigenschaften, etwaige Übernahme von
Lasten oder Grundpfandrechten, Tragung der Erwerbsnebenkosten,
Provisionsklausel, Mitwirkung des Verkäufers bei einer etwa erforderlichen
Grundpfandrechtsbestellung zur Finanzierung sowie etwaige
Rücktrittsvorbehalte.
Das Erfüllungsgeschäft
besteht in der Erklärung der Auflassung mit Stellung des entsprechenden Antrags
an das Grundbuchamt.
Gemäß § 313 BGB
bedürfen alle Verträge, durch welche eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb
von Eigentum an Grundstücken verpflichtet werden, der notariellen Beurkundung.
Wird mit dem Grundstück auch Inventar verkauft, muss dies mit beurkundet werden.
Das Formerfordernis erstreckt sich auf alle Nebenabsprachen, die mit der
Grundstücksveräußerung im Zusammenhang stehen. Der notariellen Beurkundungsform
unterliegen auch spätere Ergänzungsabreden, es sei denn, der Erwerber ist
bereits im Grundbuch eingetragen. So können bei einem Bauträgervertrag
Änderungen etwa im Bauvolumen formfrei abgesprochen werden. Wenn der Erwerber
bereits im Grundbuch eingetragen ist. Bei Beurkundung eines Kaufvertrages zu
anderen als tatsächlich vereinbarten Bedingungen (z. B. niedrigerer Kaufpreis)
handelt es sich um ein unwirksames Scheingeschäft. Erfolgt dennoch eine
Umschreibung im Grundbuch, wird im Interesses des öffentlichen Glaubens des
Grundbuchs der Formfehler wieder geheilt.
Grundwasser
Unter Grundwasser
versteht man das gesamte unterirdische Wasser, egal wo und in welcher Form es
sich befindet, ob es fließt oder nicht. Ein hoher Grundwasserstand verteuert
nicht selten das Bauen. In solchen Fällen muss der Beton für das Kellerfundament
eine besondere Qualität aufweisen („Weißbeton“).
Guthabenzins
(Bausparvertrag)
Als Guthabenzins wird
der Zins bezeichnet, mit dem die von den Bausparern angesammelten Guthaben bei
den Bausparkassen verzinst werden. Der Zinssatz beträgt je nach Tarif zwischen 2
und 3 %. Je höher der Guthabenzins, um so höher fällt auch der Darlehenszins für
das spätere Bauspardarlehen aus. Die Differenz zwischen Guthaben und
Darlehenszins beträgt in der Regel 2 %. Guthabenzinsen aus Bausparverträgen sind
Kapitalerträge und unterliegen der Kapitalertragsteuer. Wird der Bausparvertrag
etwa im Rahmen der Zwischenfinanzierung bereits für ein Immobilienobjekt
verwendet, sind die Guthabenzinsen nicht den Einkünften aus Kapitalerträgen,
sondern denen aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Haus- und
Grundstücksbesitzer-Haftpflichtversicherung
Grundstückseigentümer
haben eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Danach müssen sie dafür Sorge
tragen, dass der Zustand ihres Grundstücks nicht Gefahren in sich birgt, durch
die Dritte verletzt oder anderweitig geschädigt werden. Gesetzliche Bestimmungen
sehen eine Haftung des Eigentümers vor, wenn z. B. durch Ablösung von Teilen
eines Gebäudes oder durch einen Einsturz eines Gebäudes Menschen verletzt oder
Sachen beschädigt werden. Während bei Eigentümern von selbstgenutzten
Einfamilienhäusern die normale Privat-Haftpflicht in solchen Fällen die Haftung
übernimmt, müssen Vermieter eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
abschließen, damit sie kein unnötiges finanzielles Risiko eingehen. Bei
Wohnungseigentum haftet jeweils die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die
Versicherung gegen die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist aus diesem Grund
eine wohnungseigentumsrechtliche Pflichtversicherung.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung
bietet Versicherungsschutz für die Wohnungseinrichtung. Dazu zählt – vereinfacht
ausgedrückt – alles, was man bei einem Umzug in einen Möbelwagen packen würde.
Der Versicherer zahlt immer dann den Wiederbeschaffungswert, wenn das Hab und
Gut in den eigenen vier Wänden durch Brand, Blitzschlag, Sturm, Hagel und
Explosion oder auslaufendes Leitungswasser beschädigt oder durch Einbrecher
gestohlen wurde – vorausgesetzt, die versicherte Summe reicht aus. Im
Schadensfall prüft die Versicherung nicht nach, ob der Hausrat in angemessener
Höhe versichert war.
Heiz- und Warmwasserkosten
Heizkosten und
Warmwasserkosten zählen zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter
umlegen darf. Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz-
und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung) schreibt zwingend vor, dass 50 bis
70 % der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch, der restliche Anteil
nach Wohn- und Nutzfläche oder umbauten Raum (es kann sich auch um die
beheizbare Wohnfläche oder den beheizbaren umbauten Raum handeln), zu verteilen
ist.
Herstellungskosten
Zu den
Herstellungskosten eines Gebäudes im einkommenssteuerlichen Sinne zählen im
Rahmen der Bauerstellung alle Kosten, die nicht Anschaffungskosten für Grund und
Boden einschließlich Erschließungsbeiträge sind. Die Summe der
Herstellungskosten ist Grundlage für die AfA. Für alle nach Fertigstellung des
Gebäudes entstehenden („nachträglichen“) Herstellungskosten können höhere
AfA-Sätze geltend gemacht werden, soweit diese der voraussichtlichen
Restnutzungsdauer entsprechen. Dies gilt z. B. für eine Modernisierungsmaßnahme
in einem Altbau, deren Kosten nicht als Erhaltungsaufwand unmittelbar abgesetzt
werden können.
Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure ist eine Rechtsverordnung, die ihre Rechtsgrundlage
im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen hat. Sie gilt
für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und
Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch die Leistungsbilder und andere
Bestimmungen der Verordnung erfasst sind.
Es handelt sich um
insgesamt 13 Leistungsbereiche, wobei die „Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen
und raumbildenden Ausbauten“ im Vordergrund stehen. Die Honorartafel
sieht
5 Zonen vor, die in
aufsteigender Reihenfolge den unterschiedlichen Anforderungen an die zu
erbringende Leistung entsprechen. Die Honorare staffeln sich außerdem mit
zunehmenden Kosten der Gesamtleistung in 18 Staffeln nach oben. Schließlich wird
jede der neun Leistungsphasen, die zusammengenommen die Gesamtleistung bilden,
noch einmal gewichtet (z. B. Objektüberwachung 31 %, Ausführungsplanung 25 %,
Entwurfsplanung 11%). Neben den Grundleistungen kann sich der Architekt noch zu
weiteren besonderen Leistungen verpflichten, für die er ebenfalls ein Honorar
erhält, das frei vereinbart werden kann.
Hypothek
Die Hypothek ist ein
heute kaum mehr vorkommendes Grundpfandrecht, das im BGB ausführlich geregelt
ist. Geschätzt wird, dass lediglich 3 % aller Grundpfandrechte noch Hypotheken
sind. Die Kenntnis der Regelungen ist deshalb wichtig, weil sie zum großen Teil
auch für die heute überwiegend verwendete Grundschuld gelten.
Im Gegensatz zur
Grundschuld ist die Hypothek mit einer Forderung verbunden und damit streng
akzessorisch. Dabei steht die Forderung im Vordergrund. Das „Accessoir“ ist die
Hypothek. Ohne diese Forderung kann die Hypothek nicht entstehen. Hypotheken-
und Forderungsgläubiger müssen identische Personen sein.
Hypothekenzins
Bei einer echten
Hypothek ist der Hypothekenzins identisch mit dem vereinbarten Darlehenszins.
Heute versteht man in der Praxis unter Hypothekenzins den Zins, der für ein
langfristiges, durch eine Grundschuld abgesichertes Darlehen bezahlt. Der in die
Grundschuldurkunde aufgenommene Zinssatz liegt weit darüber, weil er lediglich
den Absicherungsrahmen für einen veränderlichen Darlehenszins darstellt.
Instandhaltung
Unter Instandhaltung
versteht man alle Maßnahmen, die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand eines
Objektes und aller Einrichtungen zum Zwecke des bestimmungsmäßigen Gebrauchs
bzw. deren Funktionsfähigkeit zu erhalten. Hierzu zählen neben Maßnahmen, die
altersbedingten Abnutzungserscheinungen zu beseitigen, auch Wartungsarbeiten.
Instandhaltung hat vorbeugenden Charakter. Es soll verhindert werden, das
„Instandsetzungsarbeiten“ erforderlich werden. Dabei geht es nach dem Motto: Wer
instand hält, braucht nicht instandzusetzen. Instandhaltung wird oft auch als
Oberbegriff verwendet, der „Instandsetzung“ mit umfasst (so z. B. die II
BV).
Jahresnettomiete
Mietzins pro Jahr, aus
dem die Betriebs- und Heizkosten vollständig ausgegliedert sind. Diese
Nettomiete wird auch Grundmiete oder Nettokaltmiete genannt.
Kapital-Lebensversicherung
Lebensversicherung, die
nicht nur der Todesfallabsicherung, sondern auch der Geldanlage dient. Der
Versicherer ist sowohl im Todesfall als auch im Erlebensfall des
Versicherungsnehmers zur Leistung verpflichtet. Die Versicherung zahlt
grundsätzlich die vereinbarte Versicherungssumme plus Überschussbeteiligung, die
sich aus Zins-, Risiko- und Kostenüberschüssen zusammensetzt. Der Gesamtbetrag
heißt Ablaufleistung.
Die
Kapital-Lebensversicherung kann zur Rückzahlung eines Baudarlehens eingesetzt
werden. Dabei tritt der Darlehensnehmer die Ansprüche aus der Kapital-Police an
seinen Geldgeber ab. Die Baufinanzierung mit einer Kapitallebensversicherung ist
in aller Regel allein beim Erwerb von Mietobjekten sinnvoll, da nur hier die
Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Katasterbücher
Teil des Katasters. Es
setzt sich zusammen aus
-
dem Flurbuch (Verzeichnis der
Flurstücke in der Reihenfolge der Nummerierung)
-
dem Liegenschaftsbuch (Verzeichnis
der Grundstücke eines Gemeindebezirks)
-
dem Eigentümerverzeichnis und
-
dem alphabetischen
Namensverzeichnis, das zum Auffinden der Grundstücke eines Eigentümers
dient.
Das automatische
Liegenschaftsbuch (ALB) oder das (AGLB) wird elektronisch geführt.
Katasterkarten
(Flurkarten)
Katasterkarten
enthalten die zeichnerischen Darstellungen der Flure und Flurstücke mit
Grenzverläufen und Grenzsteinen in einer Gemarkung. Die Katasterkarten werden
heute überwiegend elektronisch geführt (ALK = Automatisierte Liegenschaftskarte,
bzw. DFK = digitalisierte Flurkarte). Der Vorteil: Sie sind maßstabsunabhängig
und blattschnittfrei. Katasterkarten stellen die Ausgangsbasis für verschiedene
Verwendungszwecke dar. (Lagepläne, Leitungspläne, Bebauungspläne,
Flächennutzungspläne, Erfassung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen
usw.).
KfW Kreditanstalt für
Wiederaufbau
Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie verfügt immer noch
über ERP-Mittel, die aus zurückfließenden Darlehen des ursprünglichen European
Recovery Program stammen, einer amerikanischen Unterstützungsaktion für den
Wiederaufbau des zerstörten Deutschland. Sie vergibt diese als Fördermittel
(Darlehen) im Rahmen wirtschaftspolitisch orientierter Programme, z. B.
Wohnungsbau-, Existenzgründungs- und Modernisierungsprogramm.
Anspruchsberechtigte erhalten vor allem zinsverbilligte Darlehen.
Anschrift:
Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt/Main, Tel. 069/74310.
Kinderzulage
Für Familien mit
Kindern ist die Kinderzulage eine zusätzliche Förderung, die zusammen mit der
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gewährt wird. Die Kinderzulage
ersetzt seit 1.1.1996 das Baukindergeld, das in Kombination mit dem nach § 10e
EStG gewährten Sonderausgabenabzug für selbstgenutztes Wohneigentum steuerlich
geltend gemacht werden konnte.
Kostenvoranschlag
Unverbindliche
Berechnung der voraussichtlichen Kosten durch den jeweiligen Vertragspartner
(Handwerker, Bauunternehmer usw.). Diese Vorab-Kalkulation ist keine Garantie,
dass der Rechnungsbetrag anschließend genauso hoch ausfällt. Der Handwerker muss
den Bauherren lediglich informieren, wenn die geschätzten Kosten wesentlich
überschritten werden. Der Bauherr hat in diesem Fall ein besonderes
Kündigungsrecht (§ 650 BGB).
Lage
Die Lage ist ein
klassisches Qualitätskriterium für eine Immobilie. Zu unterscheiden sind die
Makrolage und die Mikrolage, also das räumliche Umfeld in einem weiteren und in
einem engeren Sinn. Die Makrolage eines Grundstücks kennzeichnet die
„Erreichbarkeiten“ der überregional bedeutsamen Zentren aus der Lageperspektive
dieses Grundstücks und legt deshalb Wert auf eine Analyse der Entfernungen und
Verkehrsverbindungen (Flughäfen, Autobahnen, Zugverbindungen) zu diesen Zentren.
Bei Beurteilung der Mikrolage spielen die kleinräumigen Erreichbarkeiten zwar
auch eine Rolle. Je nach Nutzungsart spielen dabei auch noch quantitativ nicht
auflösbare weiche Lagefaktoren (Milieu, Attraktivität) eine Rolle.
Bei der Lageanalyse
kann ein Zensurierungssystem weiterhelfen. Wenn es beispielsweise darum geht,
die Lagequalität eines Einfamilienhauses in den Griff zu bekommen, können die
verschiedenen grundlegenden Lagefaktoren gewichtet werden, wobei man sich an
einem Lageoptimum orientiert.
Die Lage des
Einfamilienhauses würde hier im Vergleich zum Optimum eine noch befriedigende
„mittlere“ Wohnlage sein. Nun kann man nach der „Zielbaummethode“ die
Orientierungsvorgabe noch weiter auffächern, in dem z. B. die Verkehrslage
(„Erreichbarkeiten“) in Komponenten „zerlegt“ wird.
Die ist natürlich nur
ein Beispiel. Wer sich mit Lageanalysen beruflich befassen muss, der müsste,
bevor er solche leitbildhaften Orientierungsvorgaben für verschiedene
Objektarten erstellt, die spezielle Raumstruktur erfassen. Man kann
Lagespezifika eines Raumes nicht einfach auf andere Räume übertragen.
Lageplan
Der Lageplan gehört zu
den Bauvorlagen und Beleihungsunterlagen. Er enthält im Maßstab 1:500 die
Grenzen des zu bebauenden Grundstücks und der Umgebungsgrundstücke.
Landesbauordnung
In den
Landesbauordnungen der Bundesländer ist das jeweils geltende Bauordnungsrecht
kodifiziert. Inhaltlich stimmen sie nur teilweise überein. Vor allem im Bereich
des genehmigungsfreien Bauens ist „Bewegung“ in die Landesbauordnungen gekommen.
Jede Landesbauordnung wird begleitet von einer Reihe von Nebengesetzen und
Verordnungen, die dem Bauordnungsrecht zugehören.
Lebensversicherung
Bei der
Lebensversicherung wird zwischen der Kapitallebensversicherung, der
Risikolebensversicherung und der privaten Rentenversicherung
unterschieden.
Leistungen,
vermögenswirksame
Seit rund 30 Jahren
praktizierte Form der Vermögensbildung für Arbeitnehmer. Vermögenswirksame
Leistungen werden tariflich oder per Arbeitsvertrag vereinbart und vom
Arbeitgeber gezahlt. Die Sparformen sind vom Gesetzgeber vorgegeben (z. B.
Bausparvertrag). Zusätzlich zu den vermögenswirksamen Leistungen hat ein
Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (Einkommensgrenzen beachten!)
Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage bzw. Wohnungsbauprämie.
Leistungsbeschreibung
Die
Leistungsbeschreibung ist neben dem Leistungsverzeichnis eine Grundlage der
Vergabe von Bauleistungen. Sie Enthält eine detaillierte Beschreibung der
auszuführenden Bauleistungen unter Zugrundelegung der DIN-Normen der VOB Teil C.
Zu den weiteren Unterlagen zählen auch Pläne und Skizzen zur
Leistungsbeschreibung. Auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung werden die zu
vergebenden Arbeiten ausgeschrieben. Die einzelnen Angebote der Handwerker und
Unternehmer werden auf diese Weise vergleichbar und der Bauherr kann
feststellen. Welcher Handwerker in den einzelnen Gewerken die optimalen
Konditionen bieten.
Liegenschaftskataster
Amtliches Verzeichnis
der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung, das bei den Katasterämtern
geführt wird. Das Verzeichnis enthält im Gegensatz zu den Bestandsverzeichnissen
der Grundbücher alle Grundstücke einschließlich Erbbaurecht und
Wohnungseigentum. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht im Grundbuch
eingetragen sind. Das Kataster besteht aus den Katasterbüchern und
Katasterkarten.
Loggia
Aus dem Italienischen:
laubia = Laube. Gemeint ist ein offener, überdachter Freiraum innerhalb der
Bauflucht eines Hauses (ein Balkon ragt im Gegensatz dazu über die
Baufluchtlinie hinaus).
Löschung
Löschung ist die
Beseitigung einer Eintragung im Grundbuch. Die erledigte Eintragung wird jedoch
nicht aus dem Grundbuch entfernt, sondern rot unterstrichen oder
durchgestrichen. Unter der Spalte „Löschungen“ wird anschließend ein spezieller
Löschungsvermerk eingetragen. Damit soll auch später noch erkennbar sein, wann
sich welche Eintragungen erledigt haben. Im Zweifel kommt es nicht auf die
Rötung, sondern auf die Eintragung des Vermerks an.
Die Löschung muss von
demjenigen bewilligt werden, dessen Recht davon berührt ist.
Mängel
(-beseitigung, -protokoll, -rüge)
Mängel an der
Bauausführung, die nicht mit den Plänen des Bauherrn oder mit Baurichtlinien
übereinstimmen, aus denen sich die Regeln der Baukunst ergeben, muss der
bauausführende Handwerker innerhalb der Gewährleitungsfrist für seinen
Vertragspartner kostenlos beseitigen. Mängel, die der Bauherr an seiner
Immobilie feststellt, sollten dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich
mitgeteilt werden. Werden sie bereits bei der Bauabnahme entdeckt, müssen sie in
einem Protokoll festgehalten werden, da sonst Nachbesserungsansprüche nicht mehr
geltend gemacht werden können. Ratsam ist es, darin einen Termin für die
Beseitigung der Mängel zu setzen. Das Protokoll wird anschließend vom Bauherrn
und dem Vertragspartner unterzeichnet.
Mehrfamilienhaus
Immobilie mit
mindestens drei Wohneinheiten. Bei der Planung eines Mehrfamilienhauses sollte
die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum vorgesehen werden. Für die so
entstehenden Eigentumswohnungen lässt sich eine sinnvolle Finanzierungs- und
Steuerstrategie entwickeln, besonders wenn eine der Wohnungen durch den
Bauherren oder Käufer selbst genutzt werden soll.
Mischgebiet
Weist der Bebauungsplan
ein Gebiet als Mischgebiet (MI) aus, dürfen dort nicht nur Wohngebäude
errichtet, sondern auch Gewerbebetriebe angesiedelt werden, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. Allgemein zulässig sind dabei u. a. Geschäfts- und
Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gastwirtschaften, Einrichtungen für die
Verwaltung, für kirchliche und kulturelle Zwecke aber auch Tankstellen.
Besondere Typen eines Mischgebietes sind das Kerngebiet (MK) des Standkerns und
das Dorfgebiet (MD).
Nachbesserung
Nachbesserung bedeutet
fachliche Fehlerbeseitigung. Innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Bauherr
Anspruch auf Nachbesserung bei mangelhafter Arbeit. Insgesamt hat der Handwerker
bzw. Bauunternehmer dreimal Gelegenheit, einen Fehler zu beseitigen. Ist die
Nachbesserung ohne Ergebnis verlaufen, kann der Bauherr statt Nachbesserung die
Herabsetzung des Preises (sog. Minderung) oder die Rückabwicklung der erbrachten
Leistungen (Wandlung) verlangen.
Nebenleistungen
(Kredit)
Alle zusätzlichen
Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers, die neben Zins- und
Tilgungsvereinbarungen anfallen. Dazu zählen u. a. Bearbeitungsgebühren,
Bereitstellungszinsen, Bürgschaftsgebühren, Kosten für Bautenstandsüberwachung,
Schätzkosten, Vorfälligkeitsentschädigung.
Niedrigenergiehaus
Das Niedrigenergiehaus
zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass Wärmeverluste durch Verwendung
wärmedämmender Baumaterialien vermieden werden. Dies spart Energiekosten. Durch
Energieeinsparung wird die CO²-Emmission verringert. Neben dem
Niedrigenergiehaus soll auch das sog. Passivhaus höchst energiesparend sein. Die
Entwicklung ist noch im Fluss und derzeit noch intransparent. Ob das
Energieeinsparpotential des Niedrigenergiehauses aber tatsächlich ausgeschöpft
wird, hängt naturgemäß von den Nutzern des Hauses, insbesondere von ihrem
Lüftungsverhalten ab.
Nominalschuld
Diese Darlehenssumme
ist entscheidend für die Berechnung von Zinsen, Tilgung, Disagio und
Bearbeitungsgebühr. Die Nominalschuld unterscheidet sich von dem tatsächlichen
Auszahlungsbetrag, bei dem die Bearbeitungsgebühren oder das Disagio schon
abgezogen wurden.
Nominalzins
Der Nominalzins bezieht
sich auf den geschuldeten Kreditbetrag, ohne dass die Kreditnebenkosten dabei
berücksichtigt werden. Er enthält also weder Bearbeitungsgebühren noch Disagio.
Im Gegensatz dazu steht der Effektivzins, der diese Kosten mit
berücksichtigt.
Der Nominalzins wird
auch als Gegenbegriff zum Realzins verstanden. Im Nominalzins ist die
Inflationsrate enthalten, während der Realzins der inflationsbereinigte Zins
ist.
Notar
Der Notar ist ein von
der Justizverwaltung eines Bundeslandes nach dem Bedarfsprinzip bestellter
Volljurist, der bestimmte Aufgaben im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und der Rechtspflege wahrzunehmen hat. Voraussetzung der Bestellung ist eine in
der Regel dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor. Bei Immobiliengeschäften
ist die Mitwirkung des Notars vielfach erforderlich (notarielle
Beurkundung).
Bei den
Rechtsgeschäften, die vom Notar beurkundet werden, hat der Notar nach dem
Beurkundungsgesetz eine besondere Belehrungspflicht. Er muss die Parteien über
die rechtliche Tragweite des Vertrages aufklären, den die Parteien schließen
wollen. Alle Beurkundungen die der Notar vornimmt, sind in zeitlicher
Reihenfolge in ein gebundenes Register einzutragen (Urkundenrolle).
Für seine Tätigkeit
erhält der Notar Gebühren und Auslagen. Sie richten sich nach der Kostenordnung.
Zur Absicherung der finanziellen Abwicklung eines beurkundeten Geschäftes kann
der Notar ein besonderes Konto („Notaranderkonto“) zur Verfügung stellen, über
das er treuhänderisch verfügt.
Notarielle
Beurkundung
Bestimmte Verträge
müssen vom Notar beurkundet werden, damit sie wirksam werden. Dies sind u. a.
der Grundstückskaufvertrag, der Bauträgervertrag, die Bestellung eines
Erbbaurechts sowie die Einräumung von Wohneigentum. Die Rolle des Notars besteht
darin, den Vertragswillen der Parteien zu erforschen und zu formulieren. Er muss
die Vertragsparteien über die rechtlichen Konsequenzen des Geschäfts belehren
und ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Urkunde wiedergeben. Mit seiner
Unterschrift unter die Urkunde bestätigt er, dass der von ihm formulierte
Vertragsinhalt dem Vertragswillen der Parteien entspricht.
Notarielle Urkunde
Die Urschrift einer
notariellen Urkunde ist die Originalniederschrift der notariellen Beurkundung
und verbleibt in der Verwahrung des Notars.
Die Ausfertigung
vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr. Damit kommt die Vorlegung der
Ausfertigung der Vorlegung der Urschrift gleich. Sie ist eine Abschrift der
Urschrift mit der Überschrift „Ausfertigung“ und dem zwingenden Vermerk, dass
sie mit der Urschrift übereinstimmt. Besondere Bedeutung kommt der Ausfertigung
bei Vollmachtsurkunden zu.
Bei der beglaubigten
Abschrift handelt es sich um eine einfache Abschrift der Urschrift mit dem
Vermerk des Notars, dass sie mit der Hauptschrift übereinstimmt. Dieser
Beglaubigungsvermerk muss Ort und Tag der Ausstellung angeben und ist mit dem
Siegel oder dem Stempel und der Unterschrift des Notars zu versehen. Der Besitz
einer beglaubigten Abschrift ersetzt im Rechtsverkehr nicht den Besitz einer
Ausfertigung.
Öffentliche
Mittel
Im Rahmen der
staatlichen Wohnungspolitik werden öffentliche Mittel als zinsverbilligte
Baudarlehen von den Bundesländern nach den Vorschriften des II.
Wohnungsbaugesetzes vergeben, um den Wohnungsbedarf einkommensschwacher
Schichten der Bevölkerung abzusichern. Zu den Finanzierungshilfen zählen neben
den Baudarlehen auch Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse. Ein
Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Öko-Zulage
Zusätzliches Fördergeld
nach dem Eigenheimzulagengesetz für ein Niedrigenergiehaus oder Ökoanlagen, die
natürliche Ressourcen besser nutzen bzw. den Energiebedarf einschränken.
Optionstarif
(Bausparvertrag)
Bauspartarifvariante
für Bausparer, die nicht wissen, ob und wann sie bauen möchten. Bei diesem Tarif
kann der Sparer auch nach Abschluss noch entscheiden zwischen preisgünstigem
Bauspardarlehen oder höherem Sparzins.
Pachtvertrag
Ein Pachtvertrag regelt
die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden mit dem im Vergleich zur Miete
zusätzlichen Recht zur „Fruchtziehung“. Das bedeutet, dass bei Grundstücken der
Ertrag aus dem Grundstück (z B. Kiesgrube) und bei entsprechend ausgestatteten
Gebäuden (z. B. Gasthäuser) der aus dem damit verbundenen Betrieb zu erzielende
Ertrag dem Pächter zusteht. Die landwirtschaftliche Pacht umfasst auch das
„lebende Inventar“, d. h. das Nutzvieh. Besonderheiten gelten für die Jagdpacht,
Fischereirechte und Kleingärten. Gepachtet werden können auch Rechte (z. B.
Patente).
Pachtverträge werden
i.d.R. langfristig geschlossen. Ein auf über zwei Jahre laufender Vertrag bedarf
der Schriftform. Bei landwirtschaftlichen Pachtgrundstücken liegen die
Vertragslaufzeiten teilweise bei 9 und 18 Jahren. Daraus ergeben sich
Notwendigkeiten zur Pachtzinsanpassung, die früher im Landpachtgesetz, jetzt im
BGB geregelt sind (§ 593 BGB). Ein Landpachtvertrag kann auch auf Lebenszeit des
Pächters geschlossen werden. Ähnlich wie bei der Miete gilt der Grundsatz: Kauf
bricht nicht Pacht.
Die Vermittlung von
Pachtverträgen im Bereich der Landwirtschaft ist Geschäftszweck darauf
spezialisierter Makler für Land- und Forstwirtschaften. Im Übrigen befassen sich
mit der Vermittlung von Pachtverträgen auch Spezialmakler für
Geschäftsbetriebe.
Parzellierung
Aufteilung eines
Grundstückes in einzelne Teile (Parzellen). Sie wird von öffentlich bestellten
Landvermessern und Vermessungsingenieuren der Vermessungsämter
vorgenommen.
Passivhaus
Im Gegensatz zum
Niedrigenergiehaus, das durch eine entsprechende Wärmedämmung und durch
Energieerzeugung über Solaranlagen Energieeinsparungspotentiale ausschöpft,
kommt das Passivhaus mit einem Bruchteil der konventionellen Energiezufuhr zur
Erwärmung des Hauses aus (im Schnitt zwischen 12 und 15 % des Energieverbrauchs
eines konventionellen Hauses des Baustandards um 1990). Grundgedanke des
Passivhauses ist es, die ohnehin vorhandene Wärmeenergie (Lampen, Fernsehgeräte,
der Wärmespeicher Mensch, in Verbindung mit einem Ent- und Belüftungssystem, das
das konventionelle Lüften durch Öffnen der Fenster überflüssig macht) optimal
aufzufangen und zu nutzen. Das Passivhaus rechnet sich derzeit noch nicht.
Pflanzgebot
Enthält ein
Bebauungsplan Festsetzungen über die Bepflanzung von Grundstücken, kann die
Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, das Grundstück innerhalb
einer bestimmten Frist zu bepflanzen.
Rangänderung (der im Grundbuch eingetragenen Rechte)
Die Rangänderung
bewirkt den Tausch eines nachrangig mit einem vorrangig eingetragenen Recht.
Voraussetzung hierfür ist die formelle Bewilligung des Zurücktretenden, die
Zustimmung des Eigentümers und ein entsprechender Antrag.
Rangstelle/Rangverhältnis (Grundbuch)
Das Rangverhältnis
mehrerer Belastungen in der gleichen Abteilung des Grundbuches bestimmt sich
nach der Reihenfolge der Eintragungen, bei Eintragungen in verschiedenen
Abteilungen nach dem jeweiligen Eintragsdatum. Sind Eintragungsanträge
gleichzeitig eingegangen, erhalten die Eintragungen Ranggleichheit.
Nur vorgemerkte und
eingetragene selbständige Rechte stehen in einem Rangverhältnis zueinander. Dazu
gehören auch Vorkaufsrechte. Der Rang der Rechte zueinander ist ein
Rechtsverhältnis und kein Recht – damit also unpfändbar.
Realkredit
Realkredite werden
möglich durch die Bestellung von Grundpfandrechten an Immobilien. Dadurch werden
Verzinsung und Rückzahlung des Realkredites unabhängig von der Person des
Kreditnehmers. Je nach Art der Gewährung und des Aufkommens der Geldmittel sind
besondere Gesetze und Vorschriften zu beachten, die der jeweils besonderen Form
des gesicherten Realkredites Rechnung tragen, so z. B. das Gesetz über die
Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, die
Sparkassenordnung, das Hypothekenbankgesetz und das Kreditwesengesetz.
Reallast
Eine Reallast belastet
ein Grundstück dergestalt, dass dieses für wiederkehrende Leistungen des
Berechtigten dinglich haftet. Mit einer Reallast können sowohl wiederkehrende
Geldleistungen (Erbbauzinsen, Kaufpreisrenten, Überbaurenten) als auch
Naturalleistungen etwa im Rahmen eines Leibgedings abgesichert werden. Der durch
die Reallast Begünstigte muss nicht eine bestimmte Person sein. Es kann sich
auch um den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks handeln. Der
Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet für die Erbringung der Leistungen
nicht nur dinglich, sondern auch persönlich.
Rechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz,
mit dem im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung die Streitkosten im Rahmen
gehalten werden können. Je nach Risiko, gegen das versichert werden soll, kann
zwischen unterschiedlichen Bausteinen gewählt werden. Kosten aus
Rechtsstreitigkeiten mit Nachbarn sowie rechtliche Konflikte aus Miet- und
Pachtverhältnissen, sind z. B. durch eine Haus- und
Grundbesitzerrechtsschutzversicherung gedeckt. Streitigkeiten, die beim
Errichten eines Bauwerks entstehen können, sind mit der Bauausschlussklausel
jedoch grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Reihen(einfamilien)haus
Das
Reiheneinfamilienhaus ist wegen des geringen Grundstücksanteils das relativ
kostengünstigste Einfamilienhaus. Die Grundrisse sind weitgehend standardisiert.
Reihenhäuser werden von Bauträgern und Wohnungsunternehmen errichtet.
Risikolebensversicherung
Eine
Risikolebensversicherung wird in der Regel im Zusammenhang mit einer
Baufinanzierung abgeschlossen. Wenn der Bauherr oder Käufer der finanzierten
Immobilie stirbt, schützt die Versicherung die Erben vor der Gefahr, dass diese
wegen der durch den Tod hervorgerufenen Einkommensminderung oder gar des
gänzlichen Einkommensverlustes den Kapitaldienst nicht mehr leisten zu
können.
Rückkaufswert
(Versicherung)
Geldsumme, die ein
Versicherter von der Lebensversicherung erhält, wenn er seine
Kapital-Lebensversicherung vorzeitig kündigt. Der Rückkaufswert ist in den
ersten Jahren nach Vertragsabschluss deutlich geringer als die Summe der
eingezahlten Beiträge. Bauherren oder Käufer einer Immobilie können das Guthaben
allerdings auch im Rahmen ihrer Finanzierung beleihen.
Schlüsselfertig
Planmäßiger Endzustand
eines Neubaus. Beim Kauf eines „schlüsselfertigen Hauses“ braucht sich der
Bauherr bzw. Käufer nicht um die Fertigstellung zu kümmern. Er hat von der
Planung bis zur Schlüsselübergabe nur einen Bauträger oder Generalunternehmer
als Ansprechpartner. In aller Regel errichten Bauträger schlüsselfertige Häuser
und verlangen dafür einen Festpreis.
Schuldzinsen
Zinsen, die ein
Kreditnehmer seiner Bank für ein Darlehen bezahlt. Bei Selbstnutzern sind diese
seit 1995 nicht mehr steuerlich absetzbar. Vermieter dürfen weiterhin die
Schuldzinsen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Stehen sie im
Zusammenhang mit Kapitalerträgen (z. B. kreditfinanzierte Investmentanlage),
sind sie dort abziehbar.
Schwarzbau
Errichtung eines
Gebäudes ohne die erforderliche Baugenehmigung. Wer schwarz baut, riskiert im
schlimmsten Fall den Abriss. Ansonsten kann die Baubehörde Bußgelder verhängen
oder die Baustelle stilllegen. Eigenheimzulage gewährt das Finanzamt für
Schwarzbauten nicht!
Selbstnutzung
Selbstnutzung ist die
Nutzung eigener Räume. Bei Wohnobjekten ist Selbstnutzung im Bereich der
Eigenheimzulage eine wichtige Förderungsvoraussetzung. Als Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken gilt hier neben der Selbstnutzung auch die unentgeltliche
Überlassung an Angehörige wie z. B. an den geschiedenen Ehegatten, Kinder,
Eltern oder Geschwister. Auch für solche Objekte kann der Eigentümer die
Eigenheimzulage erhalten.
Sondertilgung
Kreditnehmer, die ihre
Immobilie möglichst bald schuldenfrei haben oder ihre jährliche Belastung senken
wollen, können – falls vertraglich vereinbart – Sondertilgungen vornehmen. Dies
sind Zahlungen, die die vereinbarte Tilgungsrate übersteigen. Solche
Sondertilgungen sind bei Bauspardarlehen ohne gesonderte Vereinbarungen möglich.
Bei Darlehen mit variabler Verzinsung bestehen ebenfalls keine Probleme, weil
diese Darlehen unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
rückzahlbar sind. Bei Darlehen mit Zinsbindungsdauer müssen Sondertilgungen
innerhalb dieses Zeitraumes zu genau fixierten Terminen vereinbart werden.
Übersteigt die Darlehenslaufzeit 10 Jahre, können aufgrund der gesetzlichen
Sonderkündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
beliebige Teile des Kredits oder der gesamte Darlehensbetrag zum Ablauf des 10.
Jahres zurück gezahlt werden.
Statik
Notwendige Berechnungen
zu Bauelementen, die Belastungen durch Druck, Zug oder Schub erfahren. Die
Berechnungen schreiben Mindestwerte vor, wie tragfähig, steif und fest ein
Bauteil sein muss. Zudem soll ein ausgewogenes Verhältnis von Materialaufwand
und statischer Sicherheit erreicht werden. Die Berechnungsgrundlage des
Statikers ist der Bauplan des Architekten.
Stellplätze
Nach den
Landesbauordnungen sind Bauherren verpflichtet, Stellplätze oder Garagen in
ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Zahl der Garagen bzw.
Stellplätze richtet sich nach der Art der baulichen Anlage. In
Nordrhein-Westfalen z. B. bei Einfamilienhäusern 1-2, bei Miethäusern 1-1,5 je
Wohnung, bei Büro- und Verwaltungsgebäuden 1 Stellplatz je 40 m² Nutzfläche, bei
Läden etwa 1 Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche. Ist die Errichtung von Garagen
oder Stellplätzen baurechtlich oder faktisch nicht möglich, kann der Bauherr
sich durch Ablösevereinbarungen mit der Gemeinde hiervon befreien lassen.
Entsprechende Ablösesatzungen der Gemeinden müssen von der übergeordneten
Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.
Die Höhe dieser
Ablösesummen ist vielfach ein Stein des Anstoßes. Sie kann sich z. B. an den
durchschnittlichen anteiligen Kosten der Errichtung eines Stellplatzes im Rahmen
einer gemeindlichen Tiefgarage oder eines Parkhauses orientieren. Die Gemeinde
ist allerdings auch verpflichtet, die aus solchen Vereinbarungen resultierenden
Geldbeträge für öffentliche Parkeinrichtungen oder die Schaffung zusätzlicher
privater Stellplätze zu verwenden. Ein Anspruch aus dem Vertrag zur Errichtung
solcher Anlagen ergibt sich für den Stellplatzpflichtigen allerdings ebenso
wenig
wie ein Rückerstattungsanspruch, wenn die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht
nachkommt. Bezahlte Ablösebeträge sind steuerrechtlich wie Herstellungskosten zu
behandeln.
Subunternehmer
Als Subunternehmer
bezeichnet man alle Auftragnehmer (i.d.R. Handwerker, Unternehmen der
Bauindustrie), die von einem Generalunternehmer mit der Erbringung einzelner
Werkleistungen beim Errichten eines Bauwerkes betraut werden. Der Subunternehmer
tritt in keine Rechtsbeziehung mit dem Bauherren. Die Abnahme von Bauleistungen
des Subunternehmers ist Sache des Generalunternehmers.
Tarif
(Bausparvertrag)
Je nach Wunsch kann der
Bausparer beim Abschluss eines Bausparvertrages zwischen unterschiedlichen
Tarifgestaltungen wählen. Dabei variieren die Zinssätze für das Bauspardarlehen
und das Bausparguthaben sowie die Voraussetzungen für die Zuteilung. Ebenso sind
im Tarif der Regelsparbeitrag, der Tilgungsbeitrag und die Gebühren festgelegt.
Üblicherweise wird zwischen Standardtarif und Optionstarif unterschieden. Es
gibt auch einen Schnellspartarif.
Teilbaugenehmigung
Will der Bauherr sein
Bauvorhaben so schnell wie möglich realisieren und nicht erst den Abschluss des
gesamten Baugenehmigungsverfahrens abwarten, kann er eine Teilbaugenehmigung
beantragen. Damit spaltet er das Genehmigungsverfahren in einzelne Bauabschnitte
auf. Im Unterschied zum Vorbescheid aufgrund der Bauvoranfrage erhält der
Bauherr mit einer Teilbaugenehmigung die Erlaubnis zum sofortigen Baubeginn für
die beantragten Arbeiten.
Teilbausparsumme
Die ursprünglich
vereinbarte Bausparsumme kann je nach Tarif bei Bedarf des Bauherren in
Teilsummen aufgeteilt werden. Dadurch wird ein Teilbetrag kurzfristig zugeteilt
und der Bauherr kann so mit seinem Bauvorhaben beginnen.
Teilungserklärung
(WEG)
Der Eigentümer eines
Grundstückes kann durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum
in Miteigentumsanteile aufteilen und jeden Anteil mit dem Sondereigentum an
einer Wohnung oder an nicht Wohnzwecken dienenden Räumen in einem errichteten
oder zu errichtenden Gebäude verbinden. Der Teilungserklärung ist die
Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde und der Aufteilungsplan mit den
eingezeichneten und nummerierten Sondereigentumseinheiten beizulegen. Die
Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. Alternativ zur
Teilungserklärung kann Wohnungseigentum auch im Wege einer vertraglichen
Einräumung durch mehrere Eigentümer eines Grundstückes entstehen.
Teilungsgenehmigung
Die Gemeinde kann durch
Satzung bestimmen, dass die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes der Genehmigung bedarf. Genehmigungsfrist ist
1 Monat, zzgl. einer
etwaigen Verlängerungsfrist von bis zu 3 Monaten. Wird die Teilungsgenehmigung
nicht innerhalb der geltenden Frist abgelehnt, gilt sie als erteilt (sogenannte
fiktive Teilungsgenehmigung). Die Genehmigung wird versagt, wenn die Teilung
oder die mit ihr bezweckte Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans
widerspricht.
Tilgung
Betrag, mit dem ein
Kreditnehmer seine Schuld (meist in Raten) zurückbezahlt. Überwiegend wird im
Immobilienbereich noch mit jährlichen Raten von 1 oder 2 % des Anfangsdarlehens
getilgt, außer bei Bausparkassen. Hier sind es normalerweise rund 7 %. Der
Anfangstilgungssatz kann auch einem individuell gewünschten zeitlichen
Tilgungsziel (z. B. Tilgung in 18 Jahren) angepasst werden. Der
Anfangstilgungssatz beträgt im Beispielsfall bei 6 % Zins 3,25 %. Bei einem
Darlehen mit gleichbleibender Annuität (Annuität = Zins- + Tilgungsbetrag pro
Jahr) wächst der Verzinsungsbetrag, der durch die geringer werdende
Darlehensschuld erspart wird, der Tilgung zu.
Tilgungsaussetzung
Die Tilgungsaussetzung
kann ein wirkungsvolles Instrument sein, um gefährdete Darlehen zu sichern und
somit den Fortbestand der ursprünglich beabsichtigten Baufinanzierung zu
gewährleisten. Meist wird die Tilgungsaussetzung im Rahmen einer besonderen
Finanzierungsstrategie vereinbart, wenn ein Tilgungsersatz vorgesehen ist. Dies
kann beispielsweise eine Lebensversicherung sein, die besonders bei vermieteten
Objekten ein geeigneter Finanzierungsbaustein ist. Ohne die Tilgung bleibt das
Fremdkapital gleich hoch, so dass die Zinsbelastung während der
Finanzierungszeit bei gleichbleibendem Zinssatz ebenfalls konstant bleibt. Die
Immobilienfinanzierung mit Tilgungsaussetzung, abgesichert durch eine
Kapital-Lebensversicherung, bietet Vermietern durchweg attraktive
Steuervorteile.
Tilgungsdauer
Die Tilgungsdauer eines
Darlehen mit gleichbleibender Annuität hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dies
sind die Höhe der Tilgungsleistung, Tilgungsverrechnung (monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich), Höhe des Zinssatzes und der
laufend steigende Tilgungsanteil, der sich aus der Differenz zwischen dem
Anfangszins und dem durch vermehrte Darlehenstilgung verringerten Zins
ergibt..
Durch Tilgungsstreckung
verlängert sich die Tilgungsdauer um die Jahre, in denen von der
Darlehensauszahlung an gerechnet, keine Tilgung bezahlt wird. Dieser Effekt kann
aber auch durch Reduzierung der Anfangstilgung erreicht werden.
Bei Darlehen mit
laufend gleichbleibender Tilgung („Abzahlungsdarlehen) ist die Tilgungsdauer der
Quotient aus dem nominalen Darlehensbetrag und der Jahrestilgung.
Bei Festdarlehen
richtet sich die Tilgung nach der vereinbarten Laufzeit. In Verbindung mit einer
Lebensversicherung gilt dies ebenfalls, wobei im Fall des vorzeitigen Todes des
Darlehensnehmers die Auszahlung an die Erben schon entsprechend vorher
vorgenommen wird. Diese Formen des Darlehens werden auch als „endfällige“
Darlehen oder – fälschlicherweise - als „tilgungsfreie“ Darlehen bezeichnet.
Darlehen, die nie getilgt werden müssen, wären Schenkungen.
Traufwasser
Das Traufwasser ist zu
unterscheiden vom Niederschlagswasser, also dem Regen oder Schneewasser, das
unmittelbar auf den Boden fällt. Fällt dieses Niederschlagswasser zunächst auf
eine bauliche Anlage eines Grundstückes und von dort auf den Erdboden, so
handelt es sich um Traufwasser. Bezüglich dieses Niederschlages trifft den
Grundstückseigentümer gegenüber Grundstücksnachbarn eine
Sicherungspflicht.
Überbau
Überschreitung der
Grundstücksgrenze durch eine bauliche Anlage. Nach § 912 BGB hat der
Grundstücksnachbar einen Überbau zu dulden, wenn dem Bauherrn dabei weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann („entschuldigter
Überbau“). Dies gilt nicht, wenn der beeinträchtigte Nachbar vor oder sofort
nach Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Er kann jedoch als
Entschädigung eine jährlich im Voraus zu bezahlende Rente verlangen und sie im
Grundbuch des anderen Eigentümers als Reallast absichern lassen.
Die Berechnung der
Rente erfolgt stets auf der Basis des Wertes des überbauten Grundstücksteils zum
Zeitpunkt des Überbaues. Da spätere Wertsteigerungen des Grundstücks nicht die
Rente erhöhen, ist in solchen Fällen stets zu raten, einen höheren Zinssatz für
die Berechnung der Rente anzusetzen. Der BGH hat z. B. einen Zinssatz
von
10 % akzeptiert. Ein
Überbau, bei dem die Baumaßnahme gegen geltendes Baurecht verstößt oder nicht
den allgemein geltenden Regeln der Baukunst entspricht, braucht nicht geduldet
zu werden.
Überbaubare Fläche
Der Teil des
Grundstücks, auf dem Gebäude errichtet werden dürfen. Die überbaubare Fläche
wird im Bebauungsplan durch die Festlegung von Baulinien, Baugrenzen und
Bebauungstiefen bestimmt. Die überbaubare Fläche beeinflusst demnach neben
Festsetzungen zur Höhe und der GFZ das Maß der baulichen Nutzbarkeit eines
Grundstücks.
Überschussbeteiligung –
Lebensversicherung
Aufgrund der gesetzlich
vorgeschriebenen vorsichtigen Kalkulation der Beiträge erwirtschaften die
Lebensversicherer in aller Regel Überschüsse, die aus Kosten-, Risiko- und
Zinsgewinnen resultieren. Diese Überschüsse werden den Versicherten mindestens
zu 90 % gutgeschrieben. Bei der Kapital-Lebensversicherung wird am Ende der
Laufzeit die Überschussbeteiligung zusammen mit der garantierten
Versicherungssumme ausgezahlt (sog. Ablaufleistung). Je nach Vertragslaufzeit
(30 Jahre und mehr) sowie Leistungsstärke und Wirtschaftlichkeit des
Versicherers, kann die Überschussbeteiligung die vereinbarte Versicherungssumme
erreichen. Dann fällt die Ablaufleistung doppelt so hoch aus wie die
Versicherungssumme. Die Überschüsse, die bei der Risikolebensversicherung
anfallen, sind in aller Regel viel geringer. Sie können vom Versicherten zur
Beitragsverrechnung bestimmt werden, so dass die zu zahlenden Beiträge niedriger
ausfallen.
Übertragung von Immobilien
Immobilien können
bereits zu Lebzeiten als Schenkung an Verwandte oder andere Dritte übertragen
werden. Bei Übertragung fällt insoweit keine Grunderwerbsteuer an, als sie nicht
mit Auflagen verbunden ist.
Überwuchs
Wenn Anpflanzungen mit
ihren Zweigen oder Wurzeln über die Grenze zum Nachbargrundstück wachsen,
spricht man von Überwuchs. Gegen den Überwuchs hat der Nachbar ein
Selbsthilferecht nach § 910 BGB.
Umbauter Raum
Der umbaute Raum wird
in der DIN 277 in der Fassung von 1950 definiert. Er ist in m³ anzugeben.
Unterschieden wird dabei zwischen voll anzurechnenden Räumen (der wesentliche
Teil des Baukörpers), mit einem Drittel anzurechnenden Räumen (z. B. nicht
ausgebautes Dachgeschoss) und Bauteile die nicht erfasst werden (z. B.
Freitreppen mit mehr als drei Stufen, Brüstungen von Balkonen und begehbaren
Dachflächen usw.). Der umbaute Raum spielt auch heute noch eine Rolle im
Sachwertverfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes, obwohl andere
Bezugsgrundlagen (z. B. Normalherstellungskosten 95) in den Vordergrund treten.
Unterschiede gibt es auch gegenüber den Festlegungen in der DIN 277 in der
Fassung von 1973 und der neuesten Fassung von 1987, in der der Begriff des
umbauten Raumes nicht mehr verwendet, sondern durch den Begriff des
Bruttorauminhaltes ersetzt wird.
Umfinanzierung
In Zeiten sinkender
Zinssätze kann eine Umfinanzierung für den Darlehensnehmer eine beträchtliche
Kostenersparnis bedeuten. Hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit der
Darlehenskündigung bzw. vertraglich vereinbarten Sondertilgung, verläuft eine
Umschuldung meist reibungslos. Das neue Darlehen wird für die Ablösung des alten
verwendet. Ansonsten kann die Umfinanzierung nur durch Verhandlungen mit dem
Kreditinstitut erreicht werden. Stimmt dieses einer vorzeitigen Beendigung des
alten Vertrages zu, werden die Kreditinstitute hierfür in aller Regel eine
Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Kreditnehmer sollten in jedem Fall die
Zinsersparnis möglichen Zusatzkosten durch die Umschuldung
gegenüberstellen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bescheinigung vom
Finanzamt, die der Käufer eines Grundstücks erhält, nachdem er die fällige
Grunderwerbsteuer gezahlt hat. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist
Voraussetzung, damit der Käufer als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen
wird.
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Die Verdingungsordnung
für Bauleistungen ist keine Rechtsvorschrift. Sie ist ein Normwerk dessen
Geltung für Bauverträge in jedem Einzelfall vereinbart werden muss. Soweit
Bauaufträge einen Schwellenwert von 5 Millionen EURO übersteigen, gibt es eine
Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung nach den Vorgaben der VOB/A.
Ansonsten haben sie für den privaten Bauherrn nur
Empfehlungscharakter.
Die VOB gliedert sich
in 3 Abschnitte. Teil A behandelt das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren. In
Teil B – dem Teil der VOB, der für private Bauvorhaben interessant ist – werden
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftragsabwicklung geregelt.
Im
3. Abschnitt VOB/C
finden sich technische Vorschriften. Die VOB/B ist nur dann Bestandteil des
Bauvertrages, wenn sie zwischen dem Bauherren und seinem Vertragspartner
ausdrücklich vereinbart wird.
Vergabe
Nach der
Angebotseinholung aufgrund einer Ausschreibung werden die Aufträge an
Bauunternehmer und Handwerker vergeben. Entscheidend bei der Vergabe ist nicht
allein der Angebotspreis, sondern auch die garantiert fachliche Ausführung bis
zum vorgegebenen Termin.
Verkehrswert
Der Verkehrswert wird
durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr am Grundstücksmarkt im Falle eines Verkaufes am
Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Dabei sind rechtliche Gegebenheiten
(Beispiel: Wegerecht), tatsächliche Eigenschaften (Beispiel: Entwicklungszustand
des Grundstücks – erschlossen, nicht erschlossen) sowie die sonstige
Beschaffenheit (Beispiel: großer Reparaturstau) zu berücksichtigen. Außer
Betracht bleiben persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse, die das
Marktgeschehen beeinflussen könnten. Dies ergibt sich aus der
Verkehrswertdefinition des § 194 Baugesetzbuch.
Denkbar ist, dass für
den Wertermittlungsstichtag ein anderer als der zu diesem Tag tatsächlich
gegebene Zustand des Grundstücks zu unterstellen ist. Beispiel: Bewertung eines
erst nach dem Bewertungsstichtag auf dem Grundstück zu verwirklichenden
Projektes. Den Verkehrswert stellen „Sachverständige für die Bewertung von
bebauten und unbebauten Grundstücken“ fest. Auch der Gutachterausschuss kann
hierzu beauftragt werden. Die Anlässe hierfür können vielfältig sein.
Vermögensauseinandersetzungen zwischen Erben oder Eheleuten bei Ehescheidung,
Zwangsversteigerungen, Überprüfung von finanzamtlichen Wertfestsetzungen,
Beleihungen usw. Zu unterscheiden ist hinsichtlich der Adressaten für solche
Bewertungen zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten.
Versicherungen
(Immobilienbereich)
Versicherungen, die im
Zusammenhang mit der Errichtung und Bewirtschaftung eines Hauses oder dem Erwerb
von Immobilieneigentum von Bedeutung sein können, sind:
·
Bauhelferversicherung
·
Bauherrenhaftpflichtversicherung
·
Bauleistungsversicherung
·
Feuerversicherung (sofern nicht in der verbundenen Gebäudeversicherung
enthalten)
·
Hausratversicherung
·
Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
·
Rechtschutzversicherung
·
Wohngebäudeversicherung
VOB-Vertrag
Als Alternative zum
„BGB-Vertrag“ kann der Bauherr auch die Verdingungsordnung für Bauleistungen,
Teil B, als Vertragsgrundlage vereinbaren. Auch beim VOB-Vertrag handelt es sich
um einen Werkvertrag im Sinne des BGB. In einigen Punkten werden jedoch die
gesetzlichen Bestimmungen durch die speziellen Regelungen der Verdingungsordnung
(VOB) ersetzt.
Wichtige Unterschiede
bestehen bei der:
· Verjährung der
Gewährleistungsansprüche: Im Gegensatz zum BGB-Vertrag (fünf Jahre
Gewährleistungsfrist) beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke und für
Holzerkrankungen bei diesem Vertragstyp vier Jahre. Für Arbeiten an einem
Grundstück, sowie für Teile des Bauwerks, die vom Feuer berührt werden (z. B.
Kamin), sogar nur ein Jahr. Mängel, die nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
auftreten, muss der Bauherr grundsätzlich aus der eigenen Tasche zahlen. Nach
Untersuchungen von Experten treten die meisten Bauschäden innerhalb der ersten
sieben Jahre auf.
· Bauabnahme: Der Handwerker kann nach der VOB/B verlangen, dass der Bauherr
einzelne, in sich abgeschlossene Teile oder Abschnitte des Bauwerkes gesondert
abnimmt. Mit der Abnahme dieser Bauabschnitte beginnt für diese Teile auch die
Gewährleistungsfrist.
· Vergütung: Im Gegensatz zum BGB-Vertrag kann der Handwerker unter bestimmten
Bedingungen Abschlagszahlungen verlangen. Die Schlusszahlung muss der Bauherr
binnen zweier Monate, nachdem der Handwerker eine nachprüfbare Rechnung
vorgelegt hat, begleichen.
Vollfinanzierung
Unter Vollfinanzierung
wird eine Finanzierung verstanden, die ausschließlich mit Hilfe von Fremdmitteln
durchgeführt wird.
Vorfinanzierung
Vorfinanzierung ist die
Bereitstellung von kurz- bis mittelfristigen Krediten, die zur Finanzierung der
Herstellungskosten bei Bauvorhaben oder Kaufpreisen bei Häusern mit der Absicht
eingesetzt werden, diese später durch langfristige Darlehen zu ersetzen. Eine
Vorfinanzierung kann z. B. sinnvoll sein, um niedrigere Zinsen abzuwarten oder
um die Zeit bis zur Zuteilung eines Bausparvertrages zu überbrücken. Bei
Bausparverträgen wird, wenn das vertraglich festgelegte Mindestguthaben noch
nicht erreicht ist, Darlehen und Guthaben jedoch früher benötigt werden, die
Zeit bis zur Zuteilung häufig von den Bausparkassen vorfinanziert. Dies
geschieht allerdings meist zu höheren, von den Marktverhältnissen abhängigen
Zinsen, als sie beim Bauspardarlehen anfallen. Ist die Mindestbausparsumme oder
die für die Zuteilung erforderliche Bewertungszahl erreicht, spricht man von
Zwischenfinanzierung, wenn der Auszahlung des Bauspardarlehens noch
Hinderungsgründe im Wege stehen.
Vorschaltdarlehen
Kurzfristiges Darlehen
mit durchweg zwei Jahren Laufzeit und einem festen Zins, das während der
Laufzeit jederzeit gekündigt oder verlängert werden kann. Bei sinkenden Zinsen
kann der Kreditnehmer sich schnell die günstigeren Konditionen sichern.
Vorschaltdarlehen dienen besonders in Hochzinsphasen zur Überbrückung. Sie sind
teurer als andere Festzinsdarlehen.
Wartezeit (Bausparvertrag)
Wartezeit ist die
Zeitspanne zwischen Abschluss und Zuteilung eines Bausparvertrages. Einer
Bausparkasse ist es lt. Bausparkassengesetz verboten, verbindliche Zusagen über
den Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrages zu machen.
Wärmeschutznachweis (WSchNW 95)
Den Wärmeschutznachweis in diesem Wortlaut gibt es seit Februar 2002 nicht
mehr. Nunmehr ist seine Bezeichnung zu EnEV (Energieeinsparverordnung) geändert
worden. Mehr zur Energieeinsparverordnung siehe oben.
Wegerecht
Grunddienstbarkeit, die
dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks das Recht zum Begehen oder
Befahren des damit belasteten Grundstücks einräumt.
Werkvertrag
Mit dem Abschluss eines
Werkvertrages verpflichtet der Auftraggeber den Unternehmer zur Errichtung des
versprochenen „Werks“. Im Gegenzug muss der Auftraggeber das Werk abnehmen und
die vereinbarte Vergütung zahlen. Wichtig ist die Erfolgsbezogenheit dieses
Vertragstyps. Der Unternehmer schuldet also immer einen bestimmten Erfolg, z. B.
die fachgerechte Installation der Sanitäranlage. Ist im Werkvertrag die
Erbringung von Bauleistungen vereinbart, wird der Vertrag auch als Bauvertrag
bezeichnet.
Wohnbauförderung
durch Bundesländer
Zusätzlich zur
Eigenheimzulage können Bauherren für ihr Eigenheim ggf. die Wohnbauförderung
durch ihr Bundesland in Anspruch nehmen. Im Rahmen der drei Förderwege werden
zinslose oder zinsverbilligte Baudarlehen, Zusatzdarlehen für kinderreiche
Familien und Aufwendungsbeihilfen (Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse)
vergeben. Die Förderung ist u. a. vom Einkommen des Antragstellers abhängig. Ein
Rechtsanspruch auf finanzielle Förderungsmittel besteht nicht. Auskunft erteilen
folgende Stellen:
Baden-Württemberg:
Landratsämter oder
Landeskreditbank (Tel. 0721-1500)
Bayern:
Landratsämter, Oberste
Baubehörde (Tel. 089-219202)
Berlin:
Investitionsbank Berlin
(Tel. 030-2649830)
Brandenburg:
Investitionsbank
Brandenburg (Tel. 0331-6601)
Bremen:
Amt für Wohnung und
Städtebauförderung (Tel. 0421-3614012)
Hamburg:
Hamburgische
Wohnungsbaukreditanstalt (Tel. 040-248460)
Hessen:
Landratsämter,
Wirtschaftsministerium (Tel. 0611-8150)
Mecklenburg-Vorpommern:
Landesförderinstitut
Schwerin (Tel. 0385-63630)
Niedersachsen:
Landestreuhandstelle
für das Wohnungswesen (Tel. 0511-3610)
Nordrhein-Westfalen:
Ministerium für Wohnen
und Bauen (Tel. 0211-38430)
Rheinland-Pfalz:
Ministerium der
Finanzen (Tel. 06131-164207)
Saarland:
SaarLB (Tel.
0681-30060)
Sachsen:
Sächsische Aufbaubank
(Tel. 0351-49100)
Sachsen-Anhalt:
Landesförderinstitut
(Tel. 0391-5890)
Schleswig-Holstein:
Investitionsbank
Schleswig-Holstein (Tel. 0431-90003)
Thüringen:
Landratsämter,
Landesverwaltungsamt Weimar (Tel. 03643-585)
Wohnflächen (nach
II. BV)
Bei der Wohnfläche
handelt es sich um die Summe aller Grundflächen in den Räumen, die
ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. Diese Grundflächen werden jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen, die in der zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
festgelegt sind, um unterschiedliche Prozentsätze verringert.
Zur anrechenbaren
Grundfläche gehören:
·
Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen 1-2 m zur Hälfte (keine
Anrechnung bei Raumteilen, deren lichte Höhe unter 1 m liegen),
·
Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze bis zur Hälfte,
·
Fenster- und offene Wandnischen, die mehr als 0,13 m² tief sind,
·
Erker, Wandschränke mit mehr als 0,5 m².
Werden Maße von der
Bauzeichnung übernommen (Rohbaumaße), dann werden vom Gesamtergebnis 3 % in
Abzug gebracht.
Nicht angerechnet
werden Treppen mit über 3 Steigungen und die Treppenabsätze sowie
Mauervorsprünge mit mehr als 0,1 m² Fläche.
Wohngebiete (nach
BauNVO)
Wohngebiete können in
Flächennutzungsplänen dargestellt, müssen aber – soweit eine Wohnnutzung im
Vordergrund stehen soll – in Bebauungsplänen verbindlich festgesetzt werden.
Wohngebietsarten sind das Kleinsiedlungsgebiet, das reine Wohngebiet, das
allgemeine Wohngebiet und das besondere Wohngebiet.
· Kleinsiedlungsgebiete (WS ) dienen
vorwiegend dem Bau von Kleinsiedlungen mit Häusern, deren besondere Merkmale
größere Nutzgärten oder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sind. Zulässig
sind in diesen Gebieten auch Läden, Gastwirtschaften und nicht störende
Handwerksbetriebe.
· Reine Wohngebiete
(WR) dienen dem Wohnen. Ausnahmsweise können auch Läden, nicht störende
Handwerksbetriebe (z. B. Schneiderei) die zur Deckung des täglichen Bedarfs der
Bewohner dienen und kleine Pensionen zugelassen werden. Seit 1990 können auch
Anlagen für soziale Zwecke (z. B. Pflegeheime) sowie für kirchliche, kulturelle
und sportliche Zwecke in reinen Wohngebieten errichtet werden.
· Allgemeine
Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind wie bei den
Kleinsiedlungsgebieten auch Läden, Gastwirtschaften und nicht störende
Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und
sportliche Zwecke. Das allgemeine Wohngebiet kann sich dem Mischgebiet dadurch
annähern, dass in Ausnahmefällen auch nicht störende Gewerbebetriebe, Pensionen,
Gebäude der öffentliche Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen
werden können.
· Besondere
Wohngebiete (WB) haben eine Sonderstellung. Es handelt sich stets um bereits
bebaute Gebiete, die den Status eines „Innenbereichs„ haben. Durch
entsprechende Festsetzungen soll die besondere Eigenart dieser Gebiete erhalten
und noch weiter entwickelt werden. Einige nicht störende weitere Nutzungsarten
sind wie beim reinen Wohngebiet zulässig. Allerdings ist der Katalog der
Ausnahmen relativ groß und nähert sich dem des allgemeinen Wohngebietes. Durch
die Festsetzung als besonderes Wohngebiet soll einem Abgleiten in Richtung
Mischgebiet entgegen gesteuert werden. Aus diesem Grunde kann auch bestimmt
werden, dass ab einer bestimmten Geschosszahl nur Wohnungen zulässig sind oder
dass ein bestimmter Mindestgeschossflächenanteil dem Wohnen vorbehalten bleiben
muss.
Die Gemeinden können
bei ihren Festsetzungen von den Vorgaben der BauNVO zwar abweichen jedoch nicht
in einem Umfange, der den Wohngebietscharakter gefährden würde.
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein
staatlicher Zuschuss für sozial schwache Mieter (Mietzuschuss) und Eigenheimer
(Lastenzuschuss). Es differiert nach Gemeindegrößenklasse, Familiengröße und
Qualitätsklasse der bewohnten Wohnung. Wohngeld wird nur gewährt, wenn und sowie
die bezahlte Miete die in den Wohngeldtabellen genannten Sätze nicht übersteigt.
Voraussetzung für die Wohngeldzahlung ist ferner, dass bestimmte Höhen des
Familieneinkommens nicht überschritten werden. Auf Wohngeld besteht
Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen für die Wohngeldberechtigung vorliegen.
Das Wohngeldsondergesetz, das nur für die neuen Bundesländer gilt, sieht
gegenüber den Regelungen des Wohngeldgesetzes abweichende Wohngeldhöhen
vor.
Wohnrecht
Wohnrechte werden
meistens in Verbindung mit Vermögensübertragungen, Erbschaften oder Schenkungen
von Immobilien eingeräumt. Hierbei wird vertraglich vereinbart, dass der das
Haus Übertragende als Gegenleistung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht
erhält. Das Wohnrecht kann (und sollte) dinglich als beschränkt persönliche
Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Wohnungsbauprämie
Nach dem
Wohnungsbauprämiengesetz werden 10 % der dem Bausparkonto gutgeschriebenen
Beträge als Prämie gewährt, allerdings nur bis zu bestimmten
Höchstbeiträgen.
Wohnungseigentum
Die Möglichkeit,
Eigentum an einer Wohnung zu erwerben, ist durch das Gesetz über das
Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15.03.1951 (WEG) ermöglicht worden.
Das Gesetz bezeichnet das Wohnungseigentum als Sondereigentum, das verbunden ist
mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück,
konstruktive Teile, Anlagen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen des
Gebäudes). Wohnungseigentum kann durch Vertrag zwischen den Miteigentümern oder
durch Teilung des Eigentums an einem geplanten oder bestehenden
Mehrfamilienhausgrundstück begründet werden. Die Teilung führt zur Anlage von
Wohnungsgrundbüchern.
Als „geborenes“
Wohnungseigentum wird jenes bezeichnet, das durch den Bau von Eigentumswohnungen
entsteht. „Gekorenes“ Wohnungseigentum entsteht dagegen durch Umwandlung von
Mietwohnobjekten bzw. Privatisierung der Wohnbestände der öffentlichen Hand, in
Wohnungseigentum.
Zins- und
Tilgungsverrechnung
Die Bank kann die Zins-
und Tilgungsrate je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich einziehen. Je häufiger die Zinszahlung erfolgt, um so stärker
wachsen der Effektivzins und die Kostenbelastung für den Bauherren, denn ihm
fehlen die Finanzmittel vorzeitig. Bei jährlicher Zahlung ließen sich die bis
dahin angesammelten Gelder anlegen und Guthabenzinsen erzielen.
Tilgungszahlungen sollten von der Bank tagegenau mit der Restschuld verrechnet
werden. Nur so ist sicher, dass der Kreditnehmer nicht Zinsen auf einen
Darlehensanteil bezahlt, der bereits zurückgezahlt wurde.
Zinsabschlagsteuer
Seit dem 01.01.1993
sind Kreditinstitute verpflichtet, von allen gutgeschriebenen Zinsen einen
Abschlag von 30 %, bei Tafelpapieren sogar von 35 %, Kapitalertragsteuer
einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, Wer seinem Kreditinstitut einen
Freistellungsauftrag erteilt bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegt,
dessen Kapitaleinkünfte bleiben in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei.
Zusätzlich kann eine Werbungskostenpauschale von geltend gemacht werden.
Zinsbindung – Wahl
Unter Zinsbindung
versteht man die Vereinbarung im Darlehensvertrag, mit der das Kreditinstitut
sich verpflichtet, den Darlehenszinssatz für eine vereinbarte Zeit unverändert
zu lassen. Im Rahmen der Kaufpreis- oder Baufinanzierung empfehlen
Immobilienprofis grundsätzlich, bei hohen Zinsen kurzfristige und bei niedrigen
langfristige Bindungen einzugehen. Ist nun aber eine Bindung auf 5 Jahre oder
auf 10 Jahre besser? Wer weiß schon, wie es in einem halben Jahrzehnt aussieht.
Rein rechnerisch gibt es Eckwerte, die zu beachten sind.
Wenn ein Darlehen mit
einer Laufzeit von 5 Jahren derzeit 5,5 % kostet, ein anderes mit einer Laufzeit
von 10 Jahren aber 6,5 %, dann wissen wir, dass das erste Angebot zunehmend
günstiger wird. Nach 5 Jahren darf allerdings der nächste Vertrag nicht soviel
ungünstiger sein, dass der „Gewinn“ aus den ersten 5 Jahren aufgefressen wird.
Rechnerisch ergibt sich bei diesem Beispiel, dass der nächste Vertrag 8 % Zinsen
nicht überschreiten darf. Schließt man das neue Darlehen unter diesem Wert ab,
hat man „Gewinn“ gemacht; liegt man aber darüber, dann wäre es billiger gewesen,
gleich das Darlehen über 10 Jahre mit einem Zins von 6,5 % abgeschlossen zu
haben. Auf Vorhersagen kann man sich nicht sicher verlassen, aber einige
Eckwerte helfen weiter.
Beispiel:
Ein 5-Jahres-Vertrag
kostet 6 %, ein 10-Jahres-Vertrag 6,5 %; der Eckwert liegt bei 7,25 %. Liegt der
Zinssatz nach Ablauf des ersten 5-Jahres-Vertrages für weitere 5 Jahre unter
7,25 %, hat sich Entscheidung per Saldo gelohnt. Liegt er darüber, dann wäre ein
Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren besser gewesen.
Zinsbindungsfrist
Zeitraum, in dem ein
bestimmter Darlehenszins, den der Kreditnehmer mit seiner Bank vereinbart hat,
fest und unabänderlich gilt. Übliche Zinsbindungszeiten sind 5, 8, 10 oder 15
Jahre. Mit zunehmender Zinsbindungsdauer steigt im Allgemeinen der Zins. Eine
Umkehrung dieser Regel („inverse Zinsstruktur“) gilt als Ausnahme.
Zinsen
Preis für die zeitweise
Überlassung eines Darlehens, der an den Darlehensgeber zu zahlen ist. Der
Zinssatz richtet sich nach den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Bei
Baukrediten wird er meist für mehrere Jahre (5 bis 15) festgeschrieben. Bei
Bauspardarlehen steht der Zinssatz bei Vertragsabschluss fest und wird durch
Kapitalmarktschwankungen nicht verändert.
Zuteilung
(Bausparvertrag)
Zeitpunkt, zu dem die
Bausparkasse die Bausparsumme zur Auszahlung bereithält. Die Zuteilung erfolgt
meist drei bis neun Monate nach dem Stichtag, an dem Mindestguthaben und
Zielbewertungszahl erreicht sind.
Zweifamilienhaus
Haus mit zwei
abgeschlossenen Wohneinheiten, von denen eine in der Regel vom Eigentümer
genutzt und die andere vermietet ist. Es kann sich dabei auch um ein Doppelhaus
auf einem Grundstück handeln. Bauherren, die bei der Finanzierung eines
Zweifamilienhauses Schuldzinsen in voller Höhe als Aufwand für die vermietete
Wohnung geltend machen wollen, müssen besondere Regeln bei der Finanzierung
beachten. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 27.10.98 IV R 44/95)
kann nämlich ein einheitliches auf dem Grundstück abgesichertes Darlehen nur
dann ausschließlich dem Fremdvermieteten Teil zugeordnet werden, wenn der
Bauherr die für das Zweifamilienhaus entstehenden Baukosten getrennt den
Wohnungen zuordnet. Es wird ihm dadurch möglich, die Rechnungen, die sich auf
den Fremdvermieteten Teil der Wohnung beziehen, mit Fremdmitteln zu finanzieren
und die die eigene Wohnung betreffenden Kosten mit Eigenmitteln. Zu einem
anderen Ergebnis kam der BFH allerdings in einem Fall, in dem der Bauherr die
Kosten nicht den beiden von ihm errichteten Eigentumswohnungen getrennt
zugeordnet, sondern alle Aufträge und damit die berechneten Leistungen für das
Gesamtgebäude zusammengefasst hat (Urt. v. 27.10.98, IX R 29/96). Hier kam nur
eine nach dem Wohn-/Nutzflächenanteil ermittelte Zurechnung der Zinsen für die
vermietete Wohnung in Betracht. Es empfiehlt sich also in solchen Fällen stets,
schon die Auftragsvergabe und damit die Berechnung der Leistungen so zu
gestalten, dass eine Kostenaufspaltung für die beiden Wohnungen möglich ist.
Außerdem sollte im Darlehensvertrag klargestellt werden, dass das Darlehen für
die Finanzierung der vermieteten Wohnung verwendet werden soll.
Bewohnt der Eigentümer
eine der beiden Wohnungen und hat er die andere vermietet, dann braucht er im
Falle der Kündigung kein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Die
Kündigungsfrist verlängert sich dafür um 3 Monate.
Nicht zu den
Zweifamilienhäusern zählen Doppelhäuser mit je einer Wohnung pro
Doppelhaushälfte. Doppelhäuser im klassischen Sinne verfügen über zwei
Vollgeschosse. Deren Merkmal besteht darin, dass sie aneinander und nicht
übereinander gebaut sind. Jede Doppelhaushälfte ist ein Einfamilienhaus. Es gibt
allerdings auch Doppelhäuser, bei denen jede Doppelhaushälfte zwei oder drei
Wohnungen beinhaltet, also Zwei- bzw. Dreifamilienhäuser sind.
Zwischenfinanzierung
(Zwischenkredit)
Bestehen Ansprüche auf
Auszahlung langfristiger Darlehen zur Endfinanzierung im Rahmen der Erstellung
eines Gebäudes, und sind die Auszahlungsbedingungen noch nicht erfüllt, (z. B.
Bauvorhaben ist noch nicht fertig gestellt), kann die Zeit bis zur
Auszahlungsreife durch Zwischenfinanzierung überbrückt werden. Der
Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut, das die Endfinanzierung zur
Verfügung stellt, wird dabei an das zwischenfinanzierende Kreditinstitut
abgetreten.
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